Vorlage

Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

GUB/GGA-Verordnung

in Artikel 11 – ohne Aufzählung aller beteiligten Behörden – durch eine allgemeine Formulierung verankert werden. Die beiden Absätze werden in einem einzigen Artikel zusammengefasst.

Art. 17 Abs. 2 Bst. e und Abs. 3 Bst. b und c

Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse zur Herstellung anderer Erzeugnisse (zum Beispiel Möbel) verwendet werden können, wird Absatz 2 Buchstabe e ergänzt durch «[…] oder als Bestandteil»: Dieser Ausdruck ist im Zusammenhang mit Holz treffender als «Zutat».

Titel des 4. Abschnitts

Der Titel wird im Zuge der Harmonisierung der Regeln über die Kontroll- und Aufsichtssysteme im Bereich der verschiedenen Bezeichnungen angepasst.

Art. 18 Bezeichnung der Zertifizierungsstelle

In Absatz 1 der deutschen Fassung wird infolge eines Übersetzungsfehlers eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Art. 19 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen

Die Sachüberschrift des Titels wird an die neue Fassung des Artikels angepasst.

Abs. 1:

Nach der geltenden Fassung von Artikel 19 Absatz 1 müssen die Zertifizierungsstellen gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 für das jeweilige Erzeugnis akkreditiert sein, und ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungsstellen die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein. Dieses Verfahren ist eine Eigenheit der GUB/GGA-Verordnung. Die beiden anderen Verordnungen über die Verwendung von Produktbezeichnungen (Bio-Verordnung und Berg- und Alp-Verordnung) sehen dagegen vor,

dass die Zertifizierungsstelle für ihr gesamtes Tätigkeitsspektrum akkreditiert ist.

Die Akkreditierung pro Erzeugnis verursacht erhebliche Kosten für die Zertifizierungsstelle und folglich auch für die Vereinigung, welche die GUB oder GGA verwaltet.

Das neue Verfahren sieht eine Akkreditierung nach Produktkategorien vor: Milcherzeugnisse, Fleischerzeugnisse und sonstige Erzeugnisse. Eine Zertifizierungsstelle, die bereits für eine oder mehrere dieser Produktkategorien akkreditiert ist, kann mittels einer Überprüfung der Dokumentation betreffend die neue Bezeichnung und eines Audits vor Ort ihren eigenen Akkreditierungsbereich (SCESp-

Register) erweitern.

Abs. 2:

Artikel 7 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV, SR 946.512) legt die relevanten Voraussetzungen der Akkreditierung für jede Zertifizierungsart fest, wie sie insbesondere in den Normen und Grundsätzen nach Anhang 2 AkkBVg zum Ausdruck kommen. Die entsprechende Norm zu den Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren (SN EN ISO/IEC 17065:2013) sieht detaillierte Anforderungen vor, die sicherstellen sollen, dass die Zertifizierungsstellen ihre Tätigkeit konsequent und zuverlässig ausüben. Deshalb sollen in Absatz 2 die wesentlichen Bedingungen, welche die Zertifizierungsstellen erfüllen müssen, festgelegt werden.

Art. 19a Ausländische Zertifizierungsstellen (neu)

Ausländische Zertifizierungsstellen sind zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium zugelassen unter der Voraussetzung, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Das BLW