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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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GUB/GGA-Verordnung

kann nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) ausländische Zertifizierungsstellen anerkennen, die in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit aufnehmen wollen (Abs. 1). Diese Anerkennung ist mit Mindestauflagen verbunden (Abs. 2) und kann befristet werden (Abs. 5). Das BLW kann die Anerkennung entziehen, wenn die Auflagen nicht erfüllt werden (Abs. 6). Die neue Bestimmung präzisiert somit die Absätze 1bis und 2 des bisherigen Artikel 19.

Art. 21 Vollzug durch das BLW

Es braucht eine bessere Kompetenzabgrenzung zwischen den verschiedenen Stellen, die für den Vollzug und die Überwachung der Verordnung zuständig sind. In Artikel 21 bis 21c sollen zum einen die Vollzugs- und Aufsichtstätigkeiten des BLW genauer ausgeführt und zum anderen der Vollzug durch die Kantone geregelt werden. Die Änderungen werden mit jenen der Bio-Verordnung harmonisiert.

Art. 21a Aufsicht über die Zertifizierungsstellen (neu)

In diesem Artikel werden die Aufsichtstätigkeit des BLW und die Zusammenarbeit mit der SAS geregelt. Weiter wird festgehalten, dass das BLW Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen kann, unter anderem, um einheitliche Zertifizierungsverfahren zu fördern.

Art. 21b Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen (neu)

Die Aufsichtstätigkeit des BLW umfasst eine jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen. In diesem Artikel werden die wichtigsten Punkte genannt, die bei der Inspektion zu überprüfen sind.

Art. 21c Vollzug durch die Kantone (neu)

Dieser neue Artikel übernimmt Absatz 2 und 3 des bisherigen Artikels 21 dieser Verordnung.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Die Ausweitung des Geltungsbereichs der GUB/GGA-Verordnung auf waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse wird im BLW ressourcenneutral erfolgen, da die Zahl der Dossiers beschränkt bleiben dürfte und diese in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu behandeln sind.

Mit der Umsetzung der neuen Bestimmungen wird die Zusammenarbeit zwischen dem BLW und der SAS neu gestaltet. Das BLW nimmt neue Aufsichtsaufgaben im Bereich der Produktbezeichnungen wahr, und diese können nur mehr bedingt im Rahmen der gemeinsamen Audits mit der SAS erfüllt werden, an denen sich das BLW bis anhin systematisch beteiligt hat. Die Umsetzung der neuen Bestimmungen wird im BLW ressourcenneutral erfolgen.

1.4.2 Kantone

Die Änderungen haben keine personellen oder finanziellen Konsequenzen für die Kantone.

1.4.3 Volkswirtschaft

Die Schaffung einer Rechtsgrundlage, die einen wirksamen Schutz der Bezeichnungen von traditionellen Erzeugnissen der Schweizer Waldwirtschaft ermöglicht, wird positive Auswirkungen auf die Förderung der Qualität und des Absatzes waldwirtschaftlicher Erzeugnisse haben. Sie stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionssektors und den wirtschaftlichen Aspekt der nachhaltigen Entwicklung der betroffenen Regionen.