Vorlage

Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

Art. 1a Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. waldwirtschaftliche Erzeugnisse: Rundholz;

b. verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse: Schnittholzprodukte, roh oder gehobelt.

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:

2 Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

1 Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen:

2 Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.

Art. 4a Abs. 1

1 Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleich lautende Bezeichnung, und lässt die einzutragende gleich lautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet bzw. von einem anderen Ort stammen, darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung des Ursprungsgebiets bzw. -orts der Erzeugnisse handelt.

Art. 5 Abs. 1bis Bst. a und 1ter

1bisEine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn:

c. sie mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses ausmacht;

1ter Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:

a. sie mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses ausmacht;

b. wenn mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter vertreten sind; und

c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.