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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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4Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse.

5 Das BLW kann die Anerkennung für eine beschränkte Dauer bewilligen und sie mit Auflagen verknüpfen. Es kann die ausländische Zertifizierungsstelle insbesondere verpflichten:

a. Kontrollen des BLW über die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zu akzeptieren und diese Kontrollen kooperativ anzugehen;

b. dem BLW detaillierte Informationen über die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten vorzulegen;

c. die im Rahmen der Kontrollen gesammelten Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden und die schweizerischen Datenschutzvorschriften einzuhalten;

d. alle Änderungen der für die Anerkennung relevanten Gegebenheiten im Vorfeld mit dem BLW zu besprechen;

e. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder geeignete Rücklagen zu bilden.

6 Es kann die Anerkennung entziehen, wenn Bedingungen, Pflichten und Auflagen nicht erfüllt werden.

Art. 21 Vollzug durch das BLW

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 21c. Wenn es sich nicht um Lebensmittel handelt, wendet es die landwirtschaftliche Gesetzgebung an.

2 Es wird zudem beauftragt:

a. eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen zu führen;

b. die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen zu erfassen;

c. die Zertifizierungsstellen (nach Art. 19 und 19a) zu beaufsichtigen.

3 Es kann Sachverständige beiziehen.

Art. 21a Aufsicht über die Zertifizierungsstellen

1 Die Aufsichtstätigkeit des BLW umfasst insbesondere:

a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;

b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden.

2 Das BLW stimmt seine Aufsichtstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab.

3 Das BLW stellt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit sicher, dass die Anforderungen nach den Artikeln 19 und 19a Absatz 2 erfüllt sind.