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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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2 Wird das Pflichtenheft gemäss Artikel 14 Absatz 1 geändert, können die betreffenden Erzeugnisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderungen nach bisherigem Recht produziert, verpackt, etikettiert und in Verkehr gebracht werden.
Gliederungstitel vor Art. 18
4. Abschnitt: Kontrolle und Umsetzung
Art. 18 Abs. 1
1 Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.
Art. 19 Anforderungen an die Zertifizierungstellen
1 Die Zertifizierungsstellen müssen gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV)4 für ihre Tätigkeit akkreditiert sein.
2 Die Zertifizierungsstellen müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a. Sie verfügen über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungsverfahren (Standardkontrollverfahren), die es insbesondere erlauben, die Kriterien zu bestimmen, welche die Stelle den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen gegenüber zur Auflage macht, und über einen Massnahmenplan, der bei Feststellung von Unregelmässigkeiten zur Anwendung kommt;
b. Sie bieten angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit und verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Art. 19a Ausländische Zertifizierungsstellen
1 Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der
Schweiz geforderte nachweisen können.
2 Die ausländischen Zertifizierungsstellen müssen insbesondere:
a. die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 2 erfüllen;
b. die relevante schweizerische Gesetzgebung kennen.
3 Bei Einreichung des Antrags auf Anerkennung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind.