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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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4 Es kann der SAS eine Suspendierung oder den Entzug einer Akkreditierung nach Artikel 21 AkkBV für den Geltungsbereich dieser Verordnung beantragen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Vorschriften der vorliegenden Verordnung nicht befolgt oder die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt.

5 Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfassen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten.

Art. 21b Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen

1 Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach den Artikeln 19 und 19a in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist.

2 Dabei überprüft das BLW insbesondere, ob die Zertifizierungsstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:

a. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unternehmen;

b. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugaufgaben beauftragten Behörden;

c. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach Artikel 21a Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten oder Verstössen;

d. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz5.

Art. 21c Vollzug durch die Kantone

1 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

2 Sie melden dem BLW, den Zertifizierungsstellen und den Gruppierungen die festgestellten Unregelmässigkeiten.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident, …

Der Bundeskanzler, …

5 SR 235.1