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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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910.91 Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen

oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.

2 Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderung des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn:

a. einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; oder

b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen Land, Gebäude und Einrichtungen im Wesentlichen:

1. in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, oder

2. gemeinsam pachten.

3 Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind die Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse bezüglich der Flächen und Gebäude sowie deren Anteile am Ertragswert der Betriebe, ohne Wohnungen. Die Ertragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen angerechnet.

II

Der Anhang wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 Sachüberschrift

1. Tiere der Rindergattung (Gattung Bos) und Wasserbüffel (Bubalus arnee)

Ziff. 2

2. Tiere der Pferdegattung

2.1 Pferde: weibliche und kastrierte männliche Tiere 0,70

über 900 Tage alt

2.2 Pferde: Hengste über 900 Tage alt 0,70 2.3 Pferde: über 365 bis 900 Tage alt 0,50 2.4 Pferde: Fohlen bis 365 Tage alt 0,30 2.5 Maultiere und Maulesel jeden Alters 0,40 2.6 Kleinpferde (Stockmass unter 148cm), Esel 0,25

und Ponys jeden Alters

Ziff. 5.1 und 5.2

5.1 Bisons über 900 Tage alt (erwachsene Zuchttiere) 1,00