Vorlage

Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 70Fedlex · Vorlage

910.91 Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen

Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bio-Verordnung vom 22. September 19972

Art. 5 Abs. 2 und 3

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann auf Gesuch hin einen Teil eines Betriebes nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 als Biobetrieb anerkennen, wenn dieser:

a. als Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen erkennbar ist;

b. räumlich unabhängig und klar vom übrigen Betrieb getrennt ist;

c. über einen räumlich getrennten Warenfluss verfügt; und

d. eine oder mehrere Personen beschäftigt.

3 Vor der Anerkennung nach Absatz 2 holt das BLW die Stellungnahme des Kantons ein, in dessen Gebiet der Betrieb liegt.

2. Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 20134

Art. 10 Abs. 2 Bst. f Einleitungssatz

2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:

f. der Kanton, in dem die Tierhaltung liegt, schriftlich bestätigt, dass:

Art. 12 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Kanton, in dem die Tierhaltung liegt, schriftlich bestätigt, dass:

3. Geflügelkennzeichnungsverordnung vom 23. November 20055

Anhang Ziff. 4 Bst. c

4. Die Angabe «Freilandhaltung» ist nur zulässig, wenn:

c. die Nutzfläche der Ställe der einzelnen Tierhaltungen 1600 m2 nicht überschreitet;

2 SR 910.18

3 SR 910.91

4 SR 916.344

5 SR 916.342