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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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910.91 Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen
Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bio-Verordnung vom 22. September 19972
Art. 5 Abs. 2 und 3
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann auf Gesuch hin einen Teil eines Betriebes nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 als Biobetrieb anerkennen, wenn dieser:
a. als Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen erkennbar ist;
b. räumlich unabhängig und klar vom übrigen Betrieb getrennt ist;
c. über einen räumlich getrennten Warenfluss verfügt; und
d. eine oder mehrere Personen beschäftigt.
3 Vor der Anerkennung nach Absatz 2 holt das BLW die Stellungnahme des Kantons ein, in dessen Gebiet der Betrieb liegt.
2. Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 20134
Art. 10 Abs. 2 Bst. f Einleitungssatz
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
f. der Kanton, in dem die Tierhaltung liegt, schriftlich bestätigt, dass:
Art. 12 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Kanton, in dem die Tierhaltung liegt, schriftlich bestätigt, dass:
3. Geflügelkennzeichnungsverordnung vom 23. November 20055
Anhang Ziff. 4 Bst. c
4. Die Angabe «Freilandhaltung» ist nur zulässig, wenn:
c. die Nutzfläche der Ställe der einzelnen Tierhaltungen 1600 m2 nicht überschreitet;