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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 910.91
e. jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
Art. 11 Tierhaltung
1 Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen, mit Ausnahme von Weideunterständen oder Weidstadeln, zum regelmässigen Halten von Tieren auf dem Betrieb und auf dem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb.
2 Zu einer einzelnen Tierhaltung gehören:
a. bei Betrieben: alle Stallungen und Einrichtungen innerhalb einer Distanz von höchstens 6 km;
b. bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben: alle Stallungen und Einrichtungen des Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs.
3 Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur Tierhaltung gehörend bezeichnen, die mehr als 6 km voneinander entfernt sind.
4 Sind auf einem Betrieb Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht.
Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft
Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn
a. mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen;
b. die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind;
c. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind;
d. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e. jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
Art. 19 Abs. 7
7 Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare.
Art. 30a Überprüfung der Anerkennung
1 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche