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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 910.91

4. Verordnung vom 23. Oktober 20136 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Art. 3 Abs. 1

1 Der Abstand zwischen zwei Grundkontrollen darf für jeden Bereich nicht länger als der in Anhang 1 festgelegte Zeitraum sein, wobei als Ende des Zeitraums das Ende des betreffenden Kalenderjahrs gilt.

6 SR 910.15