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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 910.91
4. Verordnung vom 23. Oktober 20136 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
Art. 3 Abs. 1
1 Der Abstand zwischen zwei Grundkontrollen darf für jeden Bereich nicht länger als der in Anhang 1 festgelegte Zeitraum sein, wobei als Ende des Zeitraums das Ende des betreffenden Kalenderjahrs gilt.