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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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910.91 Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen

Art. 6 Betrieb

1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

a. Pflanzenbau, Nutztierhaltung oder beides betreibt;

b. Land, Gebäude, Einrichtungen und Inventar für das Betreiben der Betriebszweige umfasst;

c. räumlich, rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;

d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und

e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.

2 Die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:

a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen anderer Betriebe treffen kann;

b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder

c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.

3 Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Betriebe, so gelten diese für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen zusammen als ein einziger Betrieb.

4 Eine Stallung ausserhalb eines Betriebs wird dann zum Betrieb gerechnet, wenn sie mit schriftlichem Vertrag gepachtet oder gemietet wird und auf dem anderen Betrieb keine Tiere der Kategorie mehr gehalten werden, für die die Stallung gepachtet oder gemietet wird.

5 Als Betriebszentrum gilt der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.

Art. 10 Betriebsgemeinschaft

Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:

a. die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;

b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;

c. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind;

d. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und