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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

Art. 39

Hier wird festgelegt, dass alle Teilzollkontingente unter bestimmten Voraussetzungen durch das BLW vorübergehend erhöht werden können.

Art. 40

Absätze 1 und 2: Aufgrund der neuen Verteilmethode des Teilzollkontingents 14.3 (Speisekartoffeln) gelten diese Bestimmungen künftig nur noch für die Teilzollkontingente Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln). Saatkartoffeln wurden in den letzten Jahren koordiniert für die ganze Schweiz durch die Association Suisse des Sélectionneurs (ASS) importiert, die von allen anderen Kontingentsinhaberinnen die Anteile zur Ausnützung übernahm. Dies bot und bietet Gewähr, dass jeweils die richtigen Sorten und Qualitäten importiert werden, insbesondere Vermehrungskartoffeln für die breite Produktion von Saatkartoffeln. Importbedarf bei Veredelungskartoffeln haben nur die sieben Veredelungsbetriebe in der Schweiz, die jeweils proportional Anteile zu ihren Inlandübernahmen erhalten. Hat ein Betrieb einen überproportionalen Bedarf an Importkartoffeln, kann er Kontingentsanteile von den anderen Betrieben zur Ausnützung übernehmen. Die Kontrolle der Bestimmungen zur Inlandleistung durch die Verwaltung ist bei Saat- und Veredelungskartoffeln einfach und lässt keinen Spielraum für Interpretationen; dies im Gegensatz zu den bisherigen Bestimmungen für Speisekartoffeln. In den beiden Absätzen gibt es zudem eine formale Änderung: Da er weniger restriktiv ist, ersetzt der Begriff „Personen“, der in Art. 1, Abs. 3 AEV definiert wird, den Begriff „Organisationen beziehungsweise Betriebe“.

Absatz 3 (neu): Der Absatz enthält die Bestimmungen für die neue Verteilung des Teilzollkontingents 14.3 (Speisekartoffeln). Die Anteile am Teilzollkontingent von 6500 Tonnen werden versteigert. Im Falle einer vorübergehenden Erhöhung des Teilzollkontingents werden die zusätzlichen Anteile nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verteilt.

Absatz 4 (neu): In diesem neuen Absatz sind die Bestimmungen des bisherigen Artikels 43 enthalten. Sie werden in einem Absatz vereint und gelten ausschliesslich für das neue Teilzollkontingent

Nr. 14.4. (Kartoffelprodukte). Inhaltlich bleiben die Bestimmungen unverändert.

Art. 41

Aufhebung von Absatz 1 Buchstabe b

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht mehr für das Teilzollkontingent 14.3 (Speisekartoffeln), sondern nur noch für die Teilzollkontingente Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln), also die beiden Teilzollkontingente, die nach wie vor aufgrund einer Inlandleistung verteilt werden. Deshalb kann Absatz 1 Buchstabe b des Artikels aufgehoben werden.

Aufhebung von Art. 41 Absatz 3

Dieser Absatz zur Nachweisbarkeit der Inlandleistung wird aufgehoben. Die Kontrollierbarkeit der erhobenen Daten durch das BLW muss bei Gesuchen für Kontingentsanteile in jedem Fall gewährleistet sein. Die Aufhebung erfolgt somit im Sinne einer Vereinfachung und hat keine Auswirkungen auf das Meldewesen.

Art. 42

Aufgrund der neuen Unterteilung des Zollkontingents Nr. 14 betrifft diese Bestimmung künftig nur die Teilzollkontingente Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln).

Aufhebung von Art. 43

Dieser Artikel wird aufgehoben. Diese Bestimmungen sind neu in Artikel 40 Absatz 4 zu finden.