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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung
Das aktuelle Teilzollkontingent Nr. 14.1 «Kartoffeln» wird in drei Teilzollkontingente unterteilt:
in die Teilkontingente Nr. 14.1 (Saatkartoffeln), Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) und
Nr. 14.3 (Speisekartoffeln).
Die Anteile des (neuen) Teilzollkontingents Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) werden durch
Versteigerung zugeteilt.
Die Anteile aufgrund vorübergehender Erhöhungen des (neuen) Teilzollkontingents Nr. 14.3 wer-
den in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt (d.h. im sogenannten Windhundverfahren an der Grenze).
Das (neue) Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) wird auf 4000 Tonnen festgelegt, was einer
permanenten Erhöhung um 1500 Tonnen entspricht.
Einfuhr von Speiseölen und -fetten
Nachdem Importe von Speiseölen und -fetten aus den ärmsten Entwicklungsländern (LDC) seit 2007 zollfrei möglich sind, sollen diese Importe auch von der Erhebung des Garantiefondsbeitrags (GFB) zur Pflichtlagerfinanzierung befreit werden. Um die entstehenden Einnahmenausfälle von rund 4 Mio. Franken zu kompensieren, sollen die Garantiefondsbeiträge auf den Speiseölen aus Nicht-LDC entsprechend erhöht werden. Um dies grenzschutzneutral auszugestalten, sollen auf denselben Zeitpunkt hin die Zollansätze der Speiseöle und -fette im Ausmass der GFB-Erhöhung gesenkt werden. Die Änderungen betreffen Tarifnummern im Zolltarifkapitel 15 (tierische und pflanzliche Fette und Öle).
Einfuhr von Schnittblumen
In der VEAGOG wird festgelegt, dass auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 (Schnittblumen) ab 2017 verzichtet wird. Alle Importe während der Kontingentsperiode können unbeschränkt zum Kontingentszollansatz (KZA) erfolgen. In Anhang 1 Ziffer 8 der AEV werden nur noch die ab 2017 geltenden Ausserkontingentszollansätze (AKZA) aufgeführt. Der Einleitungstext zur Tabelle wird der neuen Situation angepasst.
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukten
Art. 37
Absatz 1: Die neue Unterteilung des Zollkontingents Nr. 14 in vier Teilzollkontingente ist in Anhang 3 Ziffer 7 festgelegt und bedingt eine Änderung des Anhangs 1 Ziffer 9.
Absatz 2: Aufgrund der neuen Unterteilung des Zollkontingents Nr. 14 wird das heutige Teilzollkontingent Nr. 14.2 zum Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte). Die Warenkategorien des Teilzollkontingents bleiben unverändert.
Absatz 3: Diese Bestimmung ändert nicht. Sie gilt jedoch nur noch für das Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte).
Absatz 4: Die Bestimmung in diesem Absatz ist aus dem bisherigen Art. 38 Abs. 1 AEV unverändert übernommen. Sie gilt jedoch nur noch für das Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte).
Art. 38
Für die drei neuen Teilzollkontingente Nr. 14.1 bis 14.3. legt das BLW die Einfuhrperioden fest. Für das Teilzollkontingent Nr. 14.4 kommt die Bestimmung des Artikels 11 Absatz 1 zur Anwendung, d.h. das Kalenderjahr ist die Kontingentsperiode.