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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

Art. 55

Absatz 2: Nach Artikel 21 Absatz 4 LwG hat der Bundesrat die Kompetenz zur vorübergehenden Erhöhung der Teilzollkontingente bei Kartoffeln, Butter und Milchpulver (Teilzollkontingente 07.2 und 07.4) übertragen. Artikel 55 Absatz 2 der AEV begrenzt diese Kompetenzübertragung auf Ende 2018. Diese Frist wird für die Teilzollkontingente von Kartoffeln aufgehoben. Für Kartoffeln gab es in den letzten Jahren mehrere vorübergehende Erhöhungen aufgrund kleiner Inlandernten oder eines späten Erntebeginns für Frühkartoffeln. Somit ist eine ständige Kompetenzübertragung ans BLW angebracht. Für die beiden Teilzollkontingente für Milchprodukte (Butter und Milchpulver) gilt die zeitliche Beschränkung der Kompetenzübertragung bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin.

Anhang 1 Ziffer 9

Der Einleitungstext wird den geänderten Bestimmungen im Verordnungstext angepasst. Die Tarifnummern werden entsprechend der neuen Aufteilung des Zollkontingents Nr. 14 den Teilzollkontingenten und den Warenkategorien des Teilzollkontingents Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte) zugeordnet.

Anhang 3 Ziffer 7

Anhang 3 Ziffer 7 enthält die neue Unterteilung des Zollkontingents Nr. 14 in die Teilzollkontingente mit den entsprechenden Grundmengen an Kartoffeln beziehungsweise Kartoffeläquivalenten in Tonnen. Die Kontingentsmenge wird gegenüber dem Generaltarif um 1500 Tonnen erhöht, was der permanenten Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) entspricht.

Einfuhr von Speiseölen und –fetten

Anhang 1 Ziffer 16

Der aktuelle Grundbeitrag für den Garantiefonds soll von 10 Franken je 100 kg auf 18 Franken je 100 kg erhöht werden. Die Garantiefondsbeiträge der einzelnen Tarifnummern variieren in Abhängigkeit der Ausbeute bzw. des Verarbeitungsgrades. Die neuen Zollansätze ergeben sich aus den Differenzen zwischen den bisherigen Grenzabgaben und den zu erhöhenden GFB.

Die Grenzabgabe der Tarifnummer 1517.9063 soll um 0.15 Franken je 100 kg auf den WTO-

notifizierten Wert von 254 Franken je 100 kg begrenzt werden.

Einfuhr von Schnittblumen

Anhang 1 Ziffer 8

Der Einleitungstext zu Anhang 1 Ziffer 8 Marktordnung Schnittblumen wird mit dem Hinweis ergänzt, dass das WTO-Kontingent Nr. 13 nicht mehr verteilt wird, und dass das präferenzielle EU-Nullzollkontingent Nr. 105 nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt wird. Die Anpassungen erfolgen, da in der VEAGOG festgelegt wird, dass auf die Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 ab 2017 verzichtet wird, und somit alle Einfuhren in unbeschränkter Menge innerhalb des Kontingents getätigt werden können.

Die Ausserkontingentszollansätze (AKZA) wurden seit 2007 degressiv auf das Niveau der Zollansätze innerhalb des Kontingents gesenkt. In der Tabelle werden die Zeilen mit den bisher jeweils für ein Jahr geltenden AKZA entfernt. Die Zeilen mit den Tarifnummern innerhalb des Kontingents Nr. 13 werden ergänzt mit dem Hinweis auf das präferenzielle EU-Nullzollkontingent Nr. 105. Diese Information fehlte bisher und wird nun ergänzt. Das Kontingent Nr. 105 wird nach wie vor nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen (Windhund an der Grenze) verteilt und kann nur bei Importen innerhalb des WTO-Kontingents Nr. 13 beansprucht werden.