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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Obstverordnung
träge nach Art. 1), während Abs. 2 sich auf die Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst sowie die Beiträge für die Herstellung von Essig (Beiträge nach Art. 2) bezieht. Abs. 3 wurde nicht geändert und gilt für beide Beitragsarten.
Abs. 1:
Beiträge können aktuell nur gewährt werden für die Herstellung von Produkten aus Obst bzw. die Lagerung von Konzentrat aus Obst, das in Jahren geerntet wurde, in denen die entsprechenden Beiträge von der Branche beim BLW verlangt wurden. Erst wenn die Branche die Beiträge beim BLW verlangt hat, berechnet das BLW jeweils die für Obst bzw. Konzentrat aus Obst des entsprechenden Jahres geltenden Beitragsansätze. Aufgrund dieser jährlichen Neubestimmung der Obsttypen und der entsprechenden Beitragsansätze sind Stabilität sowie frühzeitige und längerfristige Planung für die beitragsberechtigten Verarbeitungsbetriebe und ihre Geschäftspartner (z.B. Obstproduzenten, Händler, andere Verarbeitungsunternehmen) nicht möglich.
Mit der Verordnungsanpassung setzt der Bundesrat sowohl die für die Beiträge nach Art. 2 in Frage kommenden Obsttypen als auch die Beitragsansätze für jeden Obsttyp fest. Stabilität und Planbarkeit sind jedoch auch bei Bekanntsein der Obsttypen und der Beitragsansätze nur dann möglich, wenn längerfristig im Voraus bekannt ist, ob die Beiträge für die kommenden Ernten tatsächlich gewährt werden oder nicht. Die Gewährung der Beiträge weiterhin vom jährlichen, diesbezüglichen Beschluss der Branche abhängig zu machen, stünde somit im Widerspruch zum Ziel der Stabilität und Planbarkeit. Da neu der Bundesrat und nicht mehr das BLW die Beitragsansätze bestimmt, wäre es unangemessen, die Gewährung der Beiträge von diesbezüglichen Branchenentscheiden abhängig zu machen. Aus den genannten Gründen wird die Regelung im bisherigen Abs.1 auf die Beiträge nach Art. 1 (Beiträge für die Lagerung der Marktreserve beim Kernobstsaftkonzentrat) beschränkt. Diese werden weiterhin jedes Jahr auf Verlangen der Branche hin vom BLW neu berechnet und festgelegt.
Die bisherige Formulierung in Abs. 2, dass Beiträge gewährt werden für Beeren-, Kern- und Steinobst, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurde, hat sich neben den Beiträgen für die Herstellung von Obstprodukten auch auf die Beiträge für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve bezogen. Diese Regelung wird für die Marktreserve-Beiträge infolge der Neustrukturierung von Art. 4 neu in Abs. 1 aufgenommen. Zwecks Kohärenz zu Art. 1 wird „Beeren-, Kern- und Steinobst“ in Abs. 1 für die Marktreserve-Beiträge ersetzt durch „Konzentrat aus Äpfeln und Birnen“.
Der bisherige Abs. 4 bezüglich der Gewährung pro rata temporis wurde infolge der Neugliederung von Art. 4 ebenfalls in Abs. 1 integriert. Vorgeschlagen wird, den lateinischen Ausdruck „pro rata temporis“ durch die deutsche Formulierung „für die Zeit der Lagerung“ zu ersetzen.
Abs. 2:
Die gesetzliche Grundlage für Beiträge für die Herstellung von Beerenobstprodukten, Art. 58 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1), ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Zum vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnungsänderung (1. Januar 2017) wird die Sonderregelung für Beiträge für die Herstellung von Beerenobstprodukten nicht mehr notwendig sein: Die gesetzliche Grundlage wird bereits ab 2016 zwei Jahre bzw. zwei Ernten lang in Kraft sein, so dass Gesuche und Beiträge für Beerenprodukte ab der Ernte 2016 analog der Kern- und Steinobstprodukte gehandhabt werden können. Wie für die Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst gilt auch für die Herstellung von Essig aus Mostäpfel- und Mostbirnenprodukten, dass Beiträge nur gewährt werden, wenn das Obst (d.h. die Mostäpfel bzw. Mostbirnen, die für die Ausgangsprodukte zur Essigherstellung verwendet wurden) im Jahr der Gesuchseinreichung oder in den zwei vorangehenden Kalenderjahren geerntet wurde. Abs. 2 bezieht sich neu nur noch auf die Beiträge nach Art. 2 (Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst). Die entsprechende Regelung für Beiträge nach Art. 1 (Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve) befindet sich neu in Abs. 1.
Aktuell gibt es keine rechtliche Bestimmung, wie die Beiträge bei (absehbarer) Ausschöpfung des Budgets zu gewähren sind. Um diesbezügliche Klarheit zu schaffen, wurde in Abs. 2 aufgenommen,