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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Obstverordnung

dass die Beiträge entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche gewährt werden. Bei Ausschöpfung des Budgets können hängige, bewilligte Beitragsgesuche auf das Budget des Folgejahres übertragen werden.

Abs. 4:

Der Inhalt des bisherigen Abs. 4 wurde infolge der Neugliederung von Art. 4 in Abs. 1 integriert. Abs. 4 wird infolgedessen aufgehoben.

Art. 6 Meldepflicht

In Zusammenhang mit den Änderungen in Art. 3 werden die Begriffe „gewerbliche Mostereien“ und „Verarbeitungsbetriebe“ gestrichen und ersetzt mit „Wer Beiträge beantragt“. Aufgrund der Präzisierung bezüglich Essigherstellung in Art. 2 Abs. 1 wird Art. 6 dahingehend ergänzt, dass Gesuchsteller neben den Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst auch die entsprechenden Angaben für Obstprodukte (insbesondere Mostäpfel- und Mostbirnenprodukte) bereitstellen müssen. Die Verpflichtung der Gesuchsteller, Daten über die Verwendung und die Vorratshaltung von Obstprodukten zu melden, bleibt bestehen. Der Begriff „Obstprodukte“ soll jedoch ersetzt werden durch „Produkte“, um zu verdeutlichen, dass damit sowohl Angaben zu Produkten nach Art. 2 (inkl. Kernobstessig) als auch zu Konzentrat nach Art. 1 gemeint sind.

Anhang Höhe der Beiträge

Massgebend für die Höhe der Beiträge an einen beitragsberechtigten Verarbeiter sind die Menge frisches und ganzes Obst, das er zu Produkten nach Art. 2 verarbeitet hat, sowie der Beitragsansatz je Einheit frisches und ganzes Obst (Menge x Beitragsansatz = Beitrag). Die in der Verordnung festgehaltenen Beitragsansätze basieren auf dem bisherigen Prinzip von 50 Prozent der Differenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Produzentenpreis für das frische und ganze Obst. Um möglichst aktuelle Preise als Grundlage zu haben und gleichzeitig die Preisschwankungen auf dem Obstmarkt zu berücksichtigen, wurden die Beitragsansätze im Anhang als Durchschnitt der Beitragsansätze 2014/2015 (die beiden aktuellsten, verfügbaren Beitragsansätze) festgelegt.

Das im Anhang aufgeführte Kern- und Steinobst entspricht den bis heute für die Beitragsgewährung berücksichtigten Obsttypen. Beim Beerenobst wird aktuell die Verwertung der drei für die Verarbeitung mengenmässig bedeutendsten Arten (Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren) und von roten Johannisbeeren unterstützt. Ab 2017 soll zusätzlich auch die Verwertung anderer Beerenobstarten mit Beiträgen unterstützt werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit zwischen Aufwand und Nutzen soll nicht für jede dieser hinsichtlich Verarbeitungsmenge häufig wenig bedeutenden Arten ein eigener Beitragsansatz ermittelt werden, sondern es soll der gleiche Beitragsansatz wie für rote Johannisbeeren gelten. Der in der Auflistung aufgeführte Beitragsansatz für „anderes Beerenobst“ entspricht dem Durchschnitt 2014/2015 des Beitrags für rote Johannisbeeren.

7.4 Auswirkungen

7.4.1 Bund

Die Ausgaben für die Beiträge zur Herstellung von Produkten aus Obst sind zusammen mit denjenigen für die Lagerung der Marktreserve in der Rubrik Pflanzenbau/Beihilfen Pflanzenbau im Voranschlag budgetiert. Die vorgeschlagenen Beitragsansätze basieren auf einem Durchschnitt der Beitragsansätze der letzten Jahre. Es ist vorgesehen, dass sich die benötigten finanziellen Mittel im Rahmen der bisherigen Ausgaben bewegen werden.

Da die jährlichen Abklärungen mit der Branche und die Neuberechnung der Beitragsansätze entfallen, stellt die vorgeschlagene Verordnungsanpassung für den Vollzug eine geringe administrative Vereinfachung dar. Die damit einhergehende Aufwandminderung kompensiert die Mehraufwände, die durch die seit dem 1. Januar 2014 umgesetzte Ausdehnung der Beiträge auf Beerenobst entstanden sind.