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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Obstverordnung
Art. 3 Beitragsberechtigte Personen
Titel:
Mit der Neuformulierung von Abs. 2 kommt der Begriff „Betriebe“ nicht mehr in Art. 3 vor. Der Titel wurde daher von „Beitragsberechtigte Betriebe“ geändert in „Beitragsberechtigte Personen“.
Abs. 1:
In Analogie zur Präzisierung in Abs. 2 bezüglich Sitz/Wohnsitz der beitragsberechtigten Verarbeiter für Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Obst und die Herstellung von Essig aus Mostäpfel- und Mostbirnenprodukten wird in Abs. 1 präzisiert, dass für die Marktreserve-Beiträge Mostereien mit Sitz in der Schweiz beitragsberechtigt sind.
Abs. 2:
Die jetzige Formulierung „Beiträge für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten erhalten Verarbeitungsbetriebe.“ liefert keine näheren Angaben dazu, was unter „Verarbeitungsbetrieb“ zu verstehen ist. Mit Verarbeitungsbetrieb sind Verarbeiter der ersten Verarbeitungsstufe gemeint. Um bezüglich dieses bereits im Vollzug umgesetzten Grundsatzes auch rechtliche Klarheit zu schaffen, wurde in Art. 2 Abs. 1 präzisiert, dass Beiträge ausgerichtet werden für Produkte aus frischem und ganzem Beeren-, Kern- und Steinobst (statt bisher einfach Beeren-, Kern –und Steinobst). Die Bedingung „Erstverarbeiter“ ergibt sich daher aus Art. 2 Abs. 1 und muss in Art. 3 nicht speziell definiert werden. Auch die Beitragsgewährung für die Essigherstellung gemäss dem bisherigen Vollzug muss aufgrund der entsprechenden Anpassung von Art. 2 Abs. 1 nicht zusätzlich in Art. 3 geregelt werden. Beitragsberechtigt sind also gemäss dem aktuellen Vollzug und den Änderungen in Art. 2 und Art. 3 alle Personen (private und juristische) mit Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz, die Obst verarbeiten, das frisch und ganz ist, oder die aus Produkten aus Mostäpfeln oder Mostbirnen Essig herstellen.
Die Beitragsberechtigung bleibt analog dem aktuellen Vollzug unabhängig davon, wem das verarbeitete Obst gehört oder wer es dem Obstproduzenten abgekauft hat. Massgebend ist allein die Verarbeitung. Aus Art. 2 Abs. 1 lässt sich ableiten, was für den Vollzug der Obstverordnung unter Verarbeitung verstanden wird: solange das Obst frisch und ganz ist, so wie es geerntet wurde, gilt es nicht als verarbeitet. Beispielsweise gelten entkelchte Erdbeeren als frisch und ganz, da sie z.T. bereits so geerntet werden können und die Frucht selber noch ganz ist. Entsteinte Kirschen hingegen werden nicht so geerntet und die Frucht selber ist nach dem Entsteinen nicht mehr ganz. Das Entsteinen gilt somit als Verarbeitung, das Entkelchen nicht. Im Gegensatz zum Lebensmittelrecht wird z.B. Gefrieren,
auch zum Zweck der Zwischenlagerung, für den Vollzug der Obstverordnung als Verarbeitung angesehen (das gefrorene Obst ist zwar u.U. noch ganz, aber nicht mehr frisch). Das Verpacken oder das Kühlen hingegen gelten nicht als Verarbeitung (das Obst ist noch frisch und ganz).
Beitragsberechtigt gemäss diesen Grundsätzen und den Präzisierungen in der Obstverordnung ist demzufolge beispielsweise jemand, der ganze, frische Erdbeeren einfriert oder frische Kirschen entsteint. Nicht beitragsberechtigt hingegen ist, wer gefrorene Erdbeeren (sie sind nicht mehr frisch) oder entsteinte Kirschen (sie sind nicht mehr ganz) weiterverarbeitet.
In Art. 2 Abs. 2 wurde neu aufgenommen, dass das hergestellte Produkt als Lebensmittel oder als Zutat für ein Lebensmittel verwertet werden muss (siehe Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2). Entsprechend muss der Beitragsberechtigte jemand sein, der das frische und ganze Obst zu einem Lebensmittel oder einer Zutat für die Herstellung von Lebensmitteln verarbeitet, so dass es in der menschlichen Ernährung Verwendung findet. Im Fall der Kernobstessigherstellung gilt für die Beitragsberechtigung die erwähnte Anforderung, dass der Essig aus Produkten aus Mostäpfeln oder Mostbirnen hergestellt und zur menschlichen Ernährung verwendet wird.
Art. 4 Gewährung der Beiträge
Abs. 1-3:
Die Absätze in Art. 4 werden aufgrund der inhaltlichen Anpassungen neu gegliedert. Abs. 1 beinhaltet neu alle Regelungen zu den Beiträgen für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve (Bei-