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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Obstverordnung

Festlegung der Reihenfolge der Beitragsgewährung

In Art. 4 wird neu aufgenommen, dass die Gewährung der Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Obst entsprechend der Reihenfolge des Zeitpunktes des Eingangs der Gesuche beim BLW erfolgt.

7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Beiträge für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten

Abs. 1:

Die Beitragsansätze wurden bis anhin jährlich aufgrund der Differenz zwischen dem In- und Auslandproduzentenpreis des frischen und ganzen Obstes festgelegt. Mit der Festsetzung der Beitragsansätze durch den Bundesrat entfällt die jährliche Neuberechnung. Der bisherige Grundsatz von maximal 50 Prozent der Differenz zwischen In- und Auslandproduzentenpreis wird nicht mehr in der Verordnung aufgeführt, aber als Basis für die Festlegung der Beitragsansätze durch den Bundesrat verwendet (siehe Erläuterungen zum Anhang). Aufgrund der geltenden Bestimmungen ist die Gewährung der Beiträge nur möglich, wenn die Branche diese für Obst des jeweiligen Erntejahres beim BLW verlangt hat. Diese Bestimmung wird aufgehoben (siehe dazu auch Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1). Die bisherige Formulierung „können gewährt werden“ wird aus den in den Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 genannten Gründen ersetzt durch „werden gewährt“.

Beiträge nach Art. 2 werden an Verarbeiter der ersten Verarbeitungsstufe gewährt. Dieser Grundsatz wird neu in Art. 2 Abs. 1 festgehalten: Die Präzisierung, dass Beiträge für Produkte aus frischem und ganzem Beeren-, Kern- und Steinobst (statt bisher einfach Beeren-, Kern- und Steinobst) ausgerichtet werden, hat zur Folge, dass nur beitragsberechtigt ist, wer das Obst als erster verarbeitet, da es sonst nicht mehr frisch und nicht mehr ganz ist (siehe auch Erläuterungen zu Art. 3).

Kernobstessig entspricht den Produktanforderungen gemäss Art. 2 Abs. 2 und seine Herstellung kann mit Beiträgen unterstützt werden. Jedoch wird Kernobstessig in der Regel nicht unmittelbar aus dem frischen Obst, sondern erst in einem Folgeschritt aus vorgängig aus dem Mostobst hergestellten Konzentrat, Obstsaft oder Obstwein produziert. Für die Herstellung von (Erst-)Mostobstprodukten, die in einem Folgeschritt für die Essigherstellung verwendet werden, kann kein Beitrag nach Art. 2 ausgerichtet werden, da die spätere Verwendung des Erstprodukts zum Zeitpunkt von dessen Fabrikation noch nicht bekannt ist. Aus diesem Grund kann im Fall der Essigherstellung aus Mostobstprodukten die Auflage, dass nur beitragsberechtigt ist, wer frisches und ganzes Obst verarbeitet, nicht gelten.

Entsprechend der Zweckbestimmung der Beiträge und gemäss dem aktuellen Vollzug sollen die effektiven Essighersteller beitragsberechtigt sein, unabhängig davon, ob sie selber das Erstprodukt zur späteren Essigherstellung produzieren oder nur den Essig herstellen. Aus diesem Grund muss in Art. 2 Abs. 1 ergänzend zur Beitragsgewährung für die Herstellung von Produkten aus frischem und ganzem Obst eingefügt werden, dass Beiträge für die Herstellung von Essig aus Mostäpfel- und Mostbirnenprodukten ausgerichtet werden.

Abs. 2:

Wie in Abs. 1 wird aus den gleichen Gründen auch in Abs. 2 die bisherige Formulierung „können gewährt werden“ ersetzt durch „werden gewährt“.

Aus dem mit Beiträgen verarbeiteten Obst sollen Produkte hergestellt werden, die der menschlichen Ernährung dienen, d.h. die als Lebensmittel oder als Zutat eines Lebensmittels Verwendung finden. Um sicherzustellen, dass das verarbeitete Obst nicht zu Futtermittel- oder Energiegewinnungszwecken verwendet oder vernichtet wird, wird neu eingeführt, dass das Produkt in Form eines Lebensmittels verwertet werden muss. Mit Verwertung ist hier die zweckbestimmte Endverwendung des Obstes gemeint, d.h. dass das aus dem Obst hergestellte Produkt tatsächlich als Nahrungsmittel oder Bestandteil eines solchen in die menschliche Ernährung gelangen muss. Mit dieser Einschränkung sollen auch mögliche Missbräuche der Beiträge verhindert werden, z.B. minimale Verarbeitung von Überschuss-Tafelobst mit anschliessender Verfütterung oder Vernichtung.