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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Obstverordnung
7.4.2 Kantone
Die Kantone sind von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.
7.4.3 Volkswirtschaft
Für die Verarbeiter, ihre Lieferanten (z.B. Obstproduzenten, Obsthändler und andere Verarbeitungsunternehmen) und Abnehmer bedeuten die vorgeschlagenen Änderungen mehr Stabilität, Vorhersehbarkeit und bessere Planbarkeit. Die vorgeschlagene Verordnungsanpassung stellt insgesamt für die Obstbranche eine Vereinfachung dar. Die Verarbeiter haben weniger Anpassungs- und Verhandlungsaufwand, da die zu Beiträgen berechtigenden Obsttypen und die Beitragsansätze bekannt sind und nicht mehr jährlich ändern. Für die Organisationen der Branche dürfte sich der Aufwand bei der jährlichen Datenbeschaffung und bei der Vorbereitung der Ernteverwertung reduzieren.
7.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Obst dienen der Stützung der Obstproduktion (Verarbeitungsobst) und sind bei der WTO als interne Agrarstützung in der Amber Box notifiziert. Aus vollzugstechnischen Gründen erfolgt die Ausrichtung der Beiträge an die Erstverarbeiter und nicht direkt an die Obstproduzenten. Das Verhältnis der Obstverordnung zum internationalen Recht wird durch die vorgeschlagenen Anpassungen nicht geändert.
7.6 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
7.7 Rechtliche Grundlagen
Art. 58 Abs. 1 LwG sieht vor, dass der Bund Massnahmen ergreifen kann zur Verwertung von Kernobst, Steinobst, Beeren und Erzeugnissen auf Fruchtbasis und von Trauben, und er diese mit Beiträgen unterstützen kann. Gemäss Art. 177 Abs. 1 LwG erlässt der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.