Vorlage
Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 34Fedlex · Vorlage
Auf Grund der kantonalen Planung verfügt der Kanton14 die Sanierungspflicht. Der Konzessionär erarbeitet das Sanierungsprojekt gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Bei Massnahmen nach Artikel 10 BGF ordnet der Kanton die Massnahme direkt an, wenn bereits die kantonale Planung ausreichende Angaben über die Sanierungsmassnahme enthält.
Anhörung des BAFU
Vor Anordnung und Bewilligung des Sanierungsprojekts (z.B. Baubewilligung) ist das BAFU anzuhören. Mit der Anhörung soll sichergestellt werden, dass Sanierungsmassnahmen verfügt und bewilligt werden, welche den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und somit finanziert werden können. Das Bewilligungsdossier gibt Auskunft über die konkrete Ausgestaltung der Sanierungsmassnahmen. Es enthält insbesondere:
- Begründung der Wahl der Sanierungsmassnahme durch Aufzeigen der
geprüften Varianten und deren Bewertung
- Alle für die Beurteilung der Sanierungsmassnahme erforderlichen ökologi-
schen und technischen Abklärungen und Untersuchungen
- Pläne und Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Sanierungsmass-
nahme
- Kostenschätzung mit Angaben über die Verhältnismässigkeit der Sanie-
rungsmassnahme
- Zeitplan der Umsetzung
Zusätzlich ist das Konzept zur Durchführung der Wirkungskontrolle mit Kostenschätzung einzureichen. Sofern für den Betrieb einer Fischwanderhilfe eine zusätzliche Dotierung notwendig ist, sind auch Angaben über die Restwasserdotierung nach Artikel 80 GSchG erforderlich.
Das BAFU prüft die Gesuche im Hinblick auf die Eingabe eines Entschädigungsgesuchs insbesondere auf die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 39a und 43a GSchG und Artikel 10 BGF und, soweit dies schon möglich ist, auf die Wirtschaftlichkeit der Massnahme.
Gesuch um Zusicherung der Entschädigung
Das eigentliche Gesuch um Zusicherung einer Entschädigung durch Swissgrid kann erst nach erfolgtem Entscheid über das Sanierungsprojekt (z.B. Baubewilligung mit allen erforderlichen Nebenbewilligungen, die für die Umsetzung der Massnahme erforderlich sind) vom Konzessionär bei der zuständigen Stelle des Kantons14 eingereicht werden. Es muss alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Entschädigungsberechtigung, der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen und der voraussichtlichen anrechenbaren Kosten notwendig sind, insbesondere die in Anhang 1.7 Ziffer 1 EnV aufgelisteten Angaben, die rechtskräftige Sanierungsverfügung sowie das Konzept für die Wirkungskontrolle mit Kostenangaben. Bei Erlösminderung aufgrund Minderproduktion ist die Berechnungsvorlage des BAFU zu verwenden.
Nach Eingang des Gesuchs meldet der Kanton dem BAFU und der Swissgrid umgehend die Angaben gemäss Artikel 17dbisAbsatz 1 EnV. Eine Vorlage für ein entsprechendes Meldeformular wird durch Swissgrid und BAFU zur Verfügung gestellt (vgl. Anhang A3).
Der Kanton prüft anschliessend das Gesuch auf Vollständigkeit und beurteilt es hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 39a und 43a GSchG sowie nach Artikel 10 BGF sowie der Wirtschaftlichkeit der Massnahme. Ist das Gesuch nicht vollständig, so informiert er umgehend das BAFU und die Swiss-
14 Bei Grenzkraftwerken der Bund.