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Vernehmlassung 2015/44: Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken sowie Vollzugshilfemodul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen - Finanzierung der Massnahmen» · 42 Seiten

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5.2 Nachbesserungen

Sollten die umgesetzten Sanierungsmassnahmen nicht den gewünschten bzw. den geplanten ökologischen Mehrwert bringen, können vom Kanton zusätzliche Massnahmen verfügt werden. In diesem Fall kann der Kraftwerksinhaber wiederum ein Gesuch um Kostenentschädigung nach Artikel 17d EnV stellen.

5.3 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung

Die Kontrolle erfolgt einerseits durch den Kraftwerksinhaber selbst: Bei der Einreichung des Entschädigungsgesuchs macht er Angaben zur Erfüllung der verfügten Massnahmen. Andererseits erfolgt die Kontrolle durch den Kanton im Rahmen seiner üblichen Vollzugskontrolle sowie stichprobenhaft durch das BAFU.

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung - trotz Mahnung - der verfügten Sanierungsmassnahme durch den Kraftwerksinhaber, wird die Entschädigung nicht ausbezahlt oder gekürzt. Eine bereits ausbezahlte Entschädigung wird vom BAFU zuhanden der Swissgrid gesamthaft oder teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückgefordert.

Für die Beurteilung hinsichtlich Einhaltung der Vorgaben der Sanierungsverfügung macht der Kanton nach Einreichung der Kostenzusammenstellung durch den Kraftwerksinhaber eine erste Einschätzung und informiert das BAFU. Im Falle einer unterschiedlichen Beurteilung erfolgt eine Bereinigung. Beide lassen die Beurteilung in die Stellungnahme resp. in den Antrag zur Kostenzusammenstellung einfliessen (vgl. auch das Schema zum Verfahrensablauf in Abb.3).