Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/48: Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728, Pelli Fulvio) · 8 Seiten

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1. Ausgangslage

Am 12. August 2015 hat der Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) eröffnet. Mit der Vorlage wird die im Juni 2014 überwiesene Motion von Nationalrat Fulvio Pelli erfüllt, wonach Maklerprovisionen nur dann am Grundstücksort besteuert werden sollen, wenn die vermittelnde Person keinen Wohnsitz bzw. Sitz in der

Schweiz hat.

Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis am 12. November 2015. Zur Teilnahme wurden 73 Adressaten eingeladen (vgl. Teilnehmerverzeichnis im Anhang). Es gingen 44 Stellungnahmen ein.

2. Eingegangene Stellungnahmen

2.1 Kantone

AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, UR, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH sowie die FDK.

2.2 Gerichtsbehörde

Bundesgericht

2.3 Parteien

FDP, SVP, SP

2.4 Verbände/Organisationen

SSV gemeinsam mit KSFD, SGV, SGB, StSK, CP, FER, EXPERTsuisse, STV, SVIT,

CATEF, SAGV

2.5 Nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende

USPI

3. Grundzüge der Vorlage

Heute ist der Steuerort von Maklerprovisionen im Gesetz wie folgt geregelt:

- Von natürlichen Personen erzielte Maklerprovisionen für Grundstücke in der Schweiz werden im Grundstückskanton besteuert (Art. 4 Abs. 1 StHG).

- Von juristischen Personen mit Sitz im Ausland erzielte Maklerprovisionen für Grundstücke in der Schweiz werden im Grundstückskanton besteuert (Art. 4 Abs. 1 StHG).

- Da eine spezifische Gesetzesbestimmung fehlt, werden von juristischen Personen mit Sitz in einem anderen Kanton als dem Grundstückskanton erzielte Maklerprovisionen im Sitzkanton dieser juristischen Person besteuert (Art. 20 StHG).

- Das Bundesgericht hat diese unterschiedliche Regelung für natürliche und juristische Personen als unbegründet bezeichnet und entschieden, dass die für die natürlichen Personen geltende Regelung des Steuerorts von Maklerprovisionen auch für die juristischen Personen gelten solle. Die Maklerprovisionen seien unabhängig vom Sitz der juristischen Person im Grundstückskanton zu besteuern (BGE 2P.289/2000).

Zur Erfüllung der überwiesenen Motion Pelli wurde mit der in die Vernehmlassung geschickten Vorlage eine Änderung des StHG zur Regelung des Steuerorts der Maklerprovisionen wie folgt vorgeschlagen: