Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/48: Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728, Pelli Fulvio) · 8 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

mit Grundstücken handeln, die gleichen Regeln gelten sollten wie für die vermittelnden Personen.

Anträge

VD schlägt einen Hinweis in der Botschaft des Bundesrates vor, dass die Neuregelung für sowohl bezüglich der Höhe (Provision von 10 % des Verkaufspreises wäre unzulässig) als auch des Sachgeschäfts (Provision einer Gesellschaft an ihren Hauptaktionär oder Angestellten wäre unzulässig) berechtigte Maklerprovisionen gelte.

GE und SSV/KSFD sind der Ansicht, ein reibungsloser Vollzug der Änderung setze ein Meldewesen über die Maklerprovisionen unter den Steuerverwaltungen voraus.

SO schlägt eine Präzisierung bei der Formulierung vor. Der Einleitungssatz von Art. 4 Abs. 2 sei mit jenem von Art. 21 Abs. 2 StHG in Übereinstimmung zu bringen.

Aus Sicht des STV sollte die Besteuerungsregelung am Sitz- oder Wohnsitz des Vermittlers für alle Makler, ob mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland gelten.

5.2 Steuerort der Personen, die mit Grundstücken handeln

Zusammenfassung

Die formelle Gesetzesänderung, die keine Praxisänderung zur Folge hat, wird nahezu einstimmig vorbehaltlos begrüsst. Ein Dachverband der Wirtschaft und eine übrige Organisation lehnen die Vorlage ab.

Zustimmung

Die Kantonsregierungen, die politischen Parteien, die Stellung genommen haben (SVP, SP, FDP), und eine grosse Mehrheit der Verbände und Organisationen (SSV, SGB, FDK, StSK, FER, EXPERTsuisse, STV, SVIT, CATEF, USPI) stimmen der Vorlage zu.

Ablehnung

Der SGV ist aus Gründen der Verpflichtung gegenüber der Kantonsautonomie gegen die Vorlage. Das CP beantragt, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Vorlage zu streichen.

Anträge

SO schlägt vor, in der Botschaft des Bundesrates den Begriff des Handelns mit Grundstücken zu präzisieren, um Auslegungsproblemen vorzubeugen.

Für USPI bedarf es zusätzlicher Änderungen, damit für den Steuerort der Personen, die mit Grundstücken handeln, die gleichen Regeln gelten würden wie für den Steuerort der Maklerprovisionen.

6. Weitere Bemerkungen

GR ist der Ansicht, einem sofortigen Inkrafttreten der Änderung stehe nichts im Wege.

SO erscheint, obwohl sich mit der neuen Regelung inhaltlich nichts ändere, ein Hinweis in der Botschaft auf das Doppelbesteuerungsrecht und die Abkommensfälle angebracht.

Anhang

Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden