Vorlage
Vernehmlassung 2015/49: Revision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern und für Dienstleistungsaufträge · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
beträgt je Verletzungsfall 10% der gesamten Vergütung, insgesamt aber höchstens 100’000 Franken. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Verkäuferin nicht von der Einhaltung dieser Pflichten.
5. Erfüllungsort und Gefahrtragung
5.1 Die Käuferin bezeichnet den Erfüllungsort.
5.2 Nutzen und Gefahr gehen am Erfüllungsort auf die Käuferin über.
6. Materiallieferung, Vorlagen und Betriebsmittel
6.1 Materiallieferung: Liefert die Käuferin der Verkäuferin zur Vertragserfüllung benötigtes Ma-
terial, so verbleibt dieses im Eigentum der Käuferin. Es ist als solches zu bezeichnen und auszuscheiden. Die Verkäuferin unterzieht das Material beim Eingang einer Kontrolle. Festgestellte Schäden sind der Käuferin unverzüglich schriftlich zu melden.
6.2 Vorlagen und Betriebsmittel: Stellt die Käuferin der Verkäuferin für die Erstellung des An-
gebotes oder die Vertragserfüllung Vorlagen oder Betriebsmittel zur Verfügung, so dürfen diese ausschliesslich zu diesem Zweck verwendet werden. Sie verbleiben im Eigentum der Käuferin, sind von der Verkäuferin als solches zu bezeichnen, sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen zurückzugeben.
7. Importvorschriften
Die Verkäuferin gewährleistet die Einhaltung allfälliger Exportbeschränkungen und Importvorschriften vom Herkunfts- bis zum Lieferort gemäss Vertrag. Die Verkäuferin informiert die Käuferin schriftlich über Exportbeschränkungen des Herkunftslandes.
8. Übergabe und Montage
8.1 Die Übergabe der Güter erfolgt gegen Unterzeichnung des Lieferscheines am bezeichne-
ten Erfüllungsort gemäss Ziffer 5.
8.2 Bildet die Montage der Güter ebenfalls Gegenstand des Vertrages, gewährt die Käuferin
der Verkäuferin den hierfür notwendigen Zugang zu ihren Räumlichkeiten.
8.3 Die Verkäuferin hält die betrieblichen Vorschriften der Käuferin ein, insbesondere die Si-
cherheitsbestimmungen und die Hausordnung.
8.4 Die Käuferin prüft den Kaufgegenstand unverzüglich, spätestens aber innert 30 Tagen
nach Ablieferung.
9. Vergütung
9.1 Die Verkäuferin erbringt die Leistungen zu Festpreisen.
9.2 Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind.
Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, die Spesen, Lizenzgebühren sowie alle öffentlichen Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer).
9.3 Die Verkäuferin stellt Rechnung gemäss Zahlungsplan. Sofern ein solcher nicht vereinbart
wurde, erfolgt die Rechnungsstellung nach Erbringung aller Leistungen. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen. Mangels anderer Abrede erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der korrekt gestellten Rechnung.
9.4 Für Beschaffungen der zentralen Bundesverwaltung3 ist die Verkäuferin verpflichtet, der
Käuferin eine elektronische Rechnung4 zuzustellen, sofern der Vertragswert den Betrag von 5‘000.- Franken (exkl. MWST) übersteigt. Die Käuferin bezeichnet die Zustellungsmöglichkeiten.
3 Art. 7 RVOV (SR 172.010.1).
4 http://www.e-rechnung.admin.ch