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Vernehmlassung 2015/49: Revision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern und für Dienstleistungsaufträge · 4 Seiten
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höchstens 100’000 Franken. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Par-
teien nicht von der Einhaltung dieser Pflichten.
14. Datenschutz und Datensicherheit
Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam zu schützen.
15. Abtretung und Verpfändung
Die Verkäuferin darf Forderungen gegenüber der Käuferin ohne deren schriftliche Zustimmung weder abtreten noch verpfänden.
16. Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit
16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen der
Schriftform.
16.2 Bei Widersprüchen unter den Bestimmungen gilt folgende Rangfolge: Vertragsurkunde,
AGB, Offertanfrage, Angebot.
16.3 Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig oder rechtswidrig, so
wird die Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
17.2 Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über
Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht)7 werden wegbedungen. 17.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand von Käuferinnen der zentralen Bundesverwaltung und der
Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung ohne Rechtspersönlichkeit ist Bern, in den übrigen Fällen der Sitz der Käuferin.
Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) Ausgabe: … 2016 Stand: Februar 2016
7 SR 0.221.211.1