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Vernehmlassung 2015/49: Revision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern und für Dienstleistungsaufträge · 4 Seiten

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10. Verzug

10.1 Hält die Verkäuferin fest vereinbarte Termine (Verfalltagsgeschäfte) nicht ein, so kommt

sie ohne weiteres in Verzug, in den übrigen Fällen durch Mahnung unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist.

10.2 Kommt die Verkäuferin in Verzug, so schuldet sie eine Konventionalstrafe in der Höhe von 1‰ der Vergütung pro Verspätungstag, höchstens aber in der Höhe von 10% der gesamten Vergütung, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft.

10.3 Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Verkäuferin nicht von der Einhal-

tung der vertraglichen Pflichten. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

11. Haftung

11.1 Die Parteien haften für alle Schäden, die sie der anderen Partei verursachen, sofern sie

nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn.

11.2 Die Parteien haften für das Verhalten ihrer Hilfspersonen und beigezogener Dritter (z. B.

Zulieferanten, Subunternehmer) wie für ihr eigenes.

12. Gewährleistung

12.1 Die Verkäuferin gewährleistet als Spezialistin und in Kenntnis des Verwendungszwecks

der gelieferten Ware, dass die Güter die zugesicherten Eigenschaften haben, die gesetzlichen Vorschriften erfüllen und keine körperlichen oder rechtlichen Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen.

12.2 Liegt ein Mangel vor, hat die Käuferin die Wahl:

- einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung zu machen,

- vom Vertrag zurückzutreten,

- die mängelfreie Ware oder

- die Nachbesserung zu verlangen.

12.3 Die Garantiezeit beträgt 24 Monate ab Ablieferung bzw. allfälliger Montage der Güter. Fest-

gestellte Mängel rügt die Käuferin sofort schriftlich.

12.4 Müssen während der Garantiezeit Mängel behoben oder Teile ersetzt werden, so beginnt

für die betroffenen Komponenten ab dem Zeitpunkt der Behebung oder Ersetzung die Garantiefrist neu zu laufen.

13. Geheimhaltung

13.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkun-

dig noch allgemein zugänglich sind und an denen aufgrund ihrer Natur nach Treu und Glauben ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

13.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Käuferin, soweit sie zur Veröffentlichung fol-

gender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Ort der Verkäuferin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ5, BöB6).

13.3 Verletzen die Parteien Pflichten aus der vorliegenden Ziffer 13, so schulden sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10% der gesamten Vergütung, insgesamt aber

5 SR 152.3

6 SR 172.056.1