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Vernehmlassung 2015/56: Gesamtschau Sportförderung des Bundes · 43 Seiten

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1.2 Rechtsgrundlagen

1.2.1 Bundesverfassung

Gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung fördert der Bund den Sport, insbesondere die Ausbildung. Er betreibt eine Sportschule, kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen für obligatorisch erklären. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 weitgehend unverändert aus dem alten Verfassungstext übernommen.

1.2.2 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung

Am 17. Juni 2011 haben die eidgenössischen Räte ein neues Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung verabschiedet. Dieses ist auf den 1. Oktober 2012 in Kraft getreten. Das Gesetz übernahm die bewährten Prinzipien des alten Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport von 1972. Im Vordergrund steht das Primat des privaten Engagements. Massnahmen des Bundes erfolgen subsidiär zu denjenigen von Kantonen und Gemeinden.

Das Gesetz hat zum Ziel, die Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen zu steigern, und zwar im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Artikel 1 Absatz 1). Der Bund soll zur Erreichung dieser Ziele mit den Kantonen, Gemeinden und Privaten zusammenarbeiten (Artikel 2).

Zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten kann der Bund selbst Programme und Projekte durchführen oder entsprechende Initiativen koordinieren und gegebenenfalls unterstützen (Artikel 3). Zudem kann er mit den Sportverbänden Leistungsvereinbarungen zur Wahrnehmung von Sportförderungsaufgaben abschliessen (Artikel 4 Absatz 2). Vor allem aber hat der Bund die Kompetenz, Kinder und Jugendliche auf ihrem Weg in den Sport zu fördern und zu unterstützen. Dazu führt er das Programm «Jugend+Sport».

In der Schule setzen die Kantone das im Bundesgesetz (Artikel 12 Absatz 2) verankerte Schulsportobligatorium um. Zudem obliegt den Kantonen die Förderung von täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten (Artikel 12 Absatz 1). Der Bund wirkt bei der Formulierung von Mindeststandards für den Sportunterricht und im Bereich der Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften mit. Nicht zuletzt unterstützt der Bund auch den leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensport (Artikel 16).

1.3 Geschichte

1.3.1 Sport- und Bewegungsförderung als Bundeskompetenz

Das Jahr 1874 gilt allgemein als Geburtsstunde der Sportförderung durch den Bund.1

Frühere Bestrebungen zur Sport- und Bewegungsförderung – insbesondere im Bereich der Schule – lassen sich in den einzelnen Kantonen nachweisen. Die Turnbewegung mit einer wesentlich längeren Geschichte war in den Anfängen eine wichtige Stütze der Bemühungen um eine eidgenössische Sportförderung. So bestanden enge Verbindungen zwischen dem Eidgenössischen Turnverein und der Eidgenössischen Turnkommission. Letztere war Vorläuferin der Ende 2011 aufgelösten Eidgenössischen Sportkommission ESK und lange Zeit einzige Bundesbehörde, die sich mit der Sportförderung befasste.2

1 Botschaft SpoföG; BBl 2009 8189ff [8200].

2 Eichenberger, L., (2012): Die Eidgenössische Sportkommission 1874 – 1997: Chronik der letzten Jahre. Biel, S. 22ff.