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Vernehmlassung 2015/56: Gesamtschau Sportförderung des Bundes · 43 Seiten

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Anlässlich der Verfassungsrevision von 1874 wurde auch die Militärorganisationsgesetzgebung3 geändert, indem die Kantone nun verpflichtet wurden, der männlichen Jugend zwischen 10 und 20 Jahren einen angemessenen obligatorischen Turnunterricht anzubieten.

Damit sollte die männliche Jugend gut auf den Militärdienst vorbereitet werden. Da die Umsetzung nicht zufriedenstellend erfolgte, wurde 1907 der Sportunterricht an den Schulen für Knaben obligatorisch erklärt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Obligatorium auf drei Wochenstunden festgelegt. Mit diesem Schritt griff der Bund in die verfassungsrechtlichen Kompetenzen der Kantone im Bereich der Bildung ein. Dieser Eingriff des Bundes in kantonale Zuständigkeiten war politisch nie grundlegend bestritten.

Bis Ende der sechziger Jahre war das obligatorische Schulturnen auf die männliche Jugend beschränkt. Der Sportunterricht für die weibliche Jugend blieb eine Angelegenheit der Kantone. Im Verlauf des 20. Jahrhunderts wurde das Mädchenturnen in allen Kantonen schliesslich für obligatorisch erklärt.

Im Laufe der Jahre wurden immer wieder Anläufe zu einer Ausdehnung des Obligatoriums und zu weitergehenden Regelungen im Bereich des militärischen Vorunterrichts unternommen. Diese Bestrebungen scheiterten jedoch bereits im Entwurfsstadium oder wurden an der Urne vom Volk verworfen.4

1.3.2 Weiterentwicklung der Sportförderung durch den Bund

Im Jahre 1970 stimmten Volk und Stände einem neuen Verfassungsartikel über Turnen und Sport zu. Damit war der Bund ermächtigt, Turnen und Sport als Aufgabe von nationaler Bedeutung zu fördern. Mit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport im Jahr 1972 wurde der bisherige Vorunterricht in das Programm «Jugend+Sport»

überführt, das nun auch Mädchen und jungen Frauen offenstand. Zudem wurde der Sportunterricht auch für Mädchen für obligatorisch erklärt. Mit dieser Revision standen nicht mehr nur die Interessen der Landesverteidigung, sondern auch die Förderung der Volksgesundheit im Fokus der Sportförderung des Bundes. Sport wurde zudem als Teil der Bildung anerkannt.

In Anbetracht der wachsenden Bedeutung von Sport und Bewegung verabschiedete der Bundesrat im Jahr 2000 ein Konzept für eine Sportpolitik in der Schweiz. Ausgehend von einem breiten Sportverständnis, definierte das Konzept Ziele für die Bereiche Gesundheit, Bildung, Leistung, Wirtschaft und Nachhaltigkeit. Diese Ziele bildeten den Orientierungsrahmen für die bundesrätliche Sportpolitik im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts. In der Folge sind die inhaltlichen Vorgaben des sportpolitischen Konzepts in das neue Sportförderungsgesetz von 2011 eingeflossen.

1.4 Begriff und Merkmale des Breitensports

1.4.1 Der Begriff «Sport»

Umgangssprachlich wird der Begriff «Sport» in unterschiedlichster Weise verwendet. Er kann über die Beschreibung von Erscheinungsformen des Sports oder über die Herausarbeitung sporttypischer Faktoren klarer eingegrenzt werden.

Sport zeichnet sich durch das Erlernen und Trainieren von koordinativen und konditionellen Fertigkeiten und entsprechende Wettkampftätigkeiten aus. Sport kann aber auch als auf den ersten Blick unproduktive Bewegung verstanden werden, die aufgrund ihres Sinngehalts nicht von kommerziellen Nützlichkeitserwägungen geleitet ist. Der Begriff Sport entzieht sich

3 Vorläufer des heutigen Militärgesetzes.

4 Zusammenstellung nach Burgener L.: Schweiz, in: Überhorst, H.: Geschichte der Leibesübungen, Bd. 5; Berlin u.a. 1976, S. 265-284