Vorlage
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 96Fedlex · Vorlage
ARTIKEL 2
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation beziehungsweise Genehmigung durch die VERTRAGSPARTEIEN gemäß ihren eigenen Verfahren. Die VERTRAGSPARTEIEN notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Das Änderungsprotokoll tritt am 1. Januar nach der letzten Notifikation in Kraft.
(2) Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Änderungsprotokolls gilt in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen für am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls oder danach gestellte Ersuchen um Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am 1. Januar des Jahres, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt, oder nach diesem Tag beginnen. Artikel 10 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll gilt weiter, sofern nicht Artikel 5 des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens Anwendung findet.
(3) Die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 9 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll werden durch das Inkrafttreten dieses
Änderungsprotokolls nicht berührt.
(4) Die Schweiz erstellt bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll eine Schlussabrechnung, tätigt eine
Abschlusszahlung an die Mitgliedstaaten und meldet die Informationen, die sie von in der Schweiz niedergelassenen Zahlstellen gemäß Artikel 2 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll in Bezug auf das letzte Jahr, in dem das Abkommen in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll anwendbar war, oder
gegebenenfalls in Bezug auf ein vorausgehendes Jahr erhalten hat.
AMP/CH/EU/de 96