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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (im Folgenden "Abkommen"), der in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses

Änderungsprotokoll vorsieht, dass der Informationsaustausch auf Ersuchen auf Handlungen

beschränkt ist, die als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen, an den OECD-Standard für Steuertransparenz und steuerlichen Informationsaustausch angepasst werden sollte,

IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN ihre Datenschutzgesetze und ihre Datenschutzpraxis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden werden, die nach Maßgabe des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung

ausgetauscht werden, und sich verpflichten, im Falle einer inhaltlichen Änderung dieser Gesetze und dieser Praxis einander ohne übermäßige Verzögerung zu unterrichten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitgliedstaaten und die Schweiz i) geeignete Schutzvorkehrungen getroffen haben, um zu gewährleisten, dass die nach dem Abkommen in der durch dieses

Änderungsprotokoll geänderten Fassung erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und ausschließlich von den hierfür zuständigen Personen oder Behörden für die Zwecke der steuerlichen Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über steuerliche Rechtsbehelfe oder der Aufsicht darüber sowie für andere zulässige Zwecke verwendet werden, und über ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügen (darunter bestehende Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie

Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu

Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung von Artikel 4 des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung),

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