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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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g) „MELDENDES FINANZINSTITUT“ je nach Zusammenhang ein
MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT oder ein SCHWEIZERISCHES FINANZINSTITUT, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES
FINANZINSTITUT handelt.
h) „MELDEPFLICHTIGES KONTO“ je nach Zusammenhang ein MITGLIED-
STAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO oder ein SCHWEIZERISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO, sofern es nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als solches identifiziert wurde.
i) „MITGLIEDSTAATLICHES MELDEPFLICHTIGES KONTO“ ein von einem
MELDENDEN SCHWEIZERISCHEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZ-KONTO, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN eines MITGLIEDSTAATS sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN eines Mitgliedstaats beherrscht wird.
j) „SCHWEIZERISCHES MELDEPFLICHTIGES KONTO“ ein von einem MELDEN-
DEN MITGLIEDSTAATLICHEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere SCHWEIZERISCHE MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren
SCHWEIZERISCHEN MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird.
k) „PERSON EINES MITGLIEDSTAATS“ eine natürliche Person oder einen
RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der von einem MELDENDEN
SCHWEIZERISCHEN FINANZINSTITUT anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in einem Mitgliedstaat ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person.
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