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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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IN DER ERWÄGUNG, dass mit den Kategorien meldender Finanzinstitute und meldepflichtiger Konten, die von dem Abkommen in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung erfasst sind, die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden sollen, die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf Finanzinstitute verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung fallen. Allerdings sollten einige Finanzinstitute und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Schwellenwerte aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene Finanzinstitute
aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögenwerte darstellt, die Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind. Daher ist die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens in der durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung notwendig und verhältnismäßig, um den
Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Schweiz zu ermöglichen, die betreffenden
Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden
Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden–
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
AMP/CH/EU/de 4