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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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b) „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

c) „Schweiz“ das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wie es durch

deren Recht im Einklang mit dem Völkerrecht bestimmt ist.

d) "ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN der SCHWEIZ" und "ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

der MITGLIEDSTAATEN" die in Anhang III unter Buchstabe a bzw. unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden. Anhang III ist Bestandteil dieses

Abkommens. Die Liste der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN in Anhang III kann durch einfache Mitteilung an die andere VERTRAGSPARTEI durch die Schweiz in Bezug auf die unter Buchstabe a aufgeführte Behörde und durch die Europäische Union in Bezug auf die anderen unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden geändert werden.

e) „MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT“ i) ein in einem Mitgliedstaat

ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZ-INSTITUTS, die sich außerhalb dieses Mitgliedstaats befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat befindet.

f) „SCHWEIZERISCHES FINANZINSTITUT“ i) ein in der Schweiz ansässiges

FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb der Schweiz befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn sich die Zweigniederlassung in der Schweiz befindet.

AMP/CH/EU/de 6