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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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3. Ansässigkeit eines FINANZINSTITUTS
Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen
TEILNEHMENDEN STAAT „ansässig“, wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, der Schweiz oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES untersteht (d. h. der
teilnehmende Staat kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, der Schweiz oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES und ist somit ein mitgliedstaatliches FINANZINSTITUT, ein schweizerisches FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES. Ein Trust, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist) als der
Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle nach diesem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zur Umsetzung des globalen Standards meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte
MELDEPFLICHTIGE KONTEN einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT), weil er in diesem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist. Hat ein
FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine
Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend und ist somit ein
mitgliedstaatliches FINANZINSTITUT, ein schweizerisches FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
AMP/CH/EU/de 89