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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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ABSCHNITT IX:
WIRKSAME UMSETZUNG
Jeder Mitgliedstaat und die Schweiz muss über entsprechende Vorschriften und
Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich
1. Vorschriften zur Verhinderung, dass FINANZINSTITUTE, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden;
2. Vorschriften, die MELDENDE FINANZINSTITUTE verpflichten, die zur
Durchführung der obengenannten Melde- und Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente;
3. Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;
4. Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den RECHTSTRÄGERN und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, sowie
5. wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.
AMP/CH/EU/de 86