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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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In Bezug auf BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN hat jeder Mitgliedstaat und die Schweiz die Möglichkeit, einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu gestatten, als Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER zu
verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, die das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER
GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu
Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das
FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem
MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck „standardisiertes Branchenkodierungssystem“ bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird.
Vor Inkrafttreten des am …*unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von dieser Option Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
*ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
AMP/CH/EU/de 85