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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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a) Es ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen
TEILNEHMENDEN STAATES eingetragen,
b) es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen
Geschäftsleitung) in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen
TEILNEHMENDEN STAAT oder
c) es unterliegt der Finanzaufsicht in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen
TEILNEHMENDEN STAAT.
Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr teilnehmenden Staaten (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem anderen teilnehmenden Staat) ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des teilnehmenden Staates, in dem es die FINANZKONTEN führt.
4. Geführte Konten
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN geführt werden:
a) Verwahrkonten von dem FINANZINSTITUT, das das Vermögen auf dem Konto
verwahrt (einschließlich FINANZINSTITUTEN, die Vermögen als Makler für einen KONTOINHABER bei diesem Institut verwahren);
AMP/CH/EU/de 90