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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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6. Anschrift des Hauptsitzes eines RECHTSTRÄGERS
Eine der in Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER
entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem anderen teilnehmenden Staat umfassen muss, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat, die Schweiz oder den anderen teilnehmenden Staat, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche
Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der
RECHTSTRÄGER ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des Rechtsträgers in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS.
ANHANG III
Liste der zuständigen Behörden der VERTRAGSPARTEIEN
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“
a) in der Schweiz: Le chef du Département fédéral des finances ou son représentant
autorisé / Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person / Il capo del
Dipartimento federale delle finanze o la persona autorizzata a rappresentarlo,
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