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Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 6 Seiten
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Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung, VlV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 1
Diese Verordnung gilt für Vernehmlassungsverfahren, die vom Bundesrat, von einem Departement, der Bundeskanzlei, einer Einheit der Bundesverwaltung oder einer parlamentarischen Kommission (zuständige Behörde nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VlG) eröffnet werden.
Art. 2
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Abschnitt: Planung und Koordination
Art. 3 Planung
(Art. 6 VlG)
Die für die Durchführung von Vernehmlassungen verantwortlichen Behörden (federführende Behörden) erstellen eine Planung ihrer Vernehmlassungen und aktualisieren sie laufend.
Art. 4 Koordination
(Art. 5 Abs. 3 VlG)
1Die federführenden Behörden orientieren die Bundeskanzlei über die Planung ihrer Vernehmlassungen; sie nennen ihr zu jeder Vorlage den Titel in den drei Amtssprachen und die Frist zur Einreichung der Stellungnahmen.
2Die Bundeskanzlei sorgt für die zeitliche Koordination der Vernehmlassungen.
SR ..........
1 SR 172.061.1
2015–......