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Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 6 Seiten

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Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung, VlV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 1

Diese Verordnung gilt für Vernehmlassungsverfahren, die vom Bundesrat, von einem Departement, der Bundeskanzlei, einer Einheit der Bundesverwaltung oder einer parlamentarischen Kommission (zuständige Behörde nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VlG) eröffnet werden.

Art. 2

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Planung und Koordination

Art. 3 Planung

(Art. 6 VlG)

Die für die Durchführung von Vernehmlassungen verantwortlichen Behörden (federführende Behörden) erstellen eine Planung ihrer Vernehmlassungen und aktualisieren sie laufend.

Art. 4 Koordination

(Art. 5 Abs. 3 VlG)

1Die federführenden Behörden orientieren die Bundeskanzlei über die Planung ihrer Vernehmlassungen; sie nennen ihr zu jeder Vorlage den Titel in den drei Amtssprachen und die Frist zur Einreichung der Stellungnahmen.

2Die Bundeskanzlei sorgt für die zeitliche Koordination der Vernehmlassungen.

SR ..........

1 SR 172.061.1

2015–......