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Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 6 Seiten

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3Er enthält Ausführungen und gegebenenfalls Fragen an die Adressaten zur Umsetzung, insbesondere:

a. zu den personellen, organisatorischen und finanziellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden;

b. zur Notwendigkeit einer mit den Vollzugsträgern koordinierten Umsetzungsplanung;

c. zum Zeitbedarf für die Umsetzung in den Kantonen und den Gemeinden.

4Im Übrigen gelten die Vorgaben für Inhalt und Gliederung von Botschaften des Bundesrates sinngemäss.

Art. 9 Orientierungsschreiben an die Adressaten

1Das Orientierungsschreiben an die Adressaten der Vernehmlassung enthält:

a. einen Hinweis auf den Entscheid zur Eröffnung der Vernehmlassung;

b. die Angabe der Vernehmlassungsfrist und gegebenenfalls die Begründung für die Verkürzung der Frist;

c. die elektronische Bezugsquelle für die Vernehmlassungsunterlagen.

2Die Kantone sowie allfällige weitere Vollzugsträger werden im Orientierungsschreiben ausdrücklich eingeladen, zu den Ausführungen und gegebenenfalls zu Fragen zur Umsetzung Stellung zu nehmen.

3Das Orientierungsschreiben an die Kantone wird an die Regierungen adressiert.

Art. 10 Adressatenliste

(Art. 4 Abs. 2 und 3 VlG)

1Die Adressatenliste enthält die ständigen Adressaten gemäss Artikel 4 Absatz 3 VlG sowie die von der federführenden Behörde nach Rücksprache mit der Bundeskanzlei bestimmten interessierten Kreise.

2Sie enthält keine Verwaltungseinheiten der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung sowie der kantonalen Verwaltungen; ausgenommen sind die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen nach Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982.

Art. 12 Information

(Art. 5 VlG)

1Die für die Eröffnung der Vernehmlassung federführende Behörde informiert die Medien unmittelbar nach dem Beschluss über die Eröffnung.

2Die Bundeskanzlei informiert die Büros der eidgenössischen Räte unmittelbar nach dem Beschluss des Bundesrates über die Eröffnung einer Vernehmlassung zu einer Verordnung.

2 SR 172.010.1