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Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 6 Seiten

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Art. 4a Konsultation der Bundeskanzlei

1Die federführende Behörde unterbreitet die Vorlage der Bundeskanzlei rechtzeitig vor der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Konsultation.

2Sie konsultiert die Bundeskanzlei auch dann, wenn sie nach Artikel 3a VlG auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichten will.

Art. 5 Abs. 2

2Sie führt in elektronischer Form eine öffentlich zugängliche und aktualisierte Liste der geplanten Vernehmlassungen.

Art. 6 Begründungspflicht

1Das Departement oder die Bundeskanzlei begründet im Antrag an den Bundesrat auf Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens insbesondere:

a. weshalb das Vernehmlassungsverfahren gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 VlG durchgeführt werden muss;

b. weshalb gegebenenfalls von der Frist nach Artikel 7 Absatz 3 VlG ausnahmsweise abgewichen werden soll.

2Für Vernehmlassungen, die nicht vom Bundesrat eröffnet werden, gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 7 Umfang und Sprache der Vernehmlassungsunterlagen

1Die Vernehmlassungsunterlagen umfassen:

a. die Vernehmlassungsvorlage;

b. den erläuternden Bericht;

c. die Orientierungsschreiben an die Adressaten;

d. die Adressatenliste.

2Sie sind in den drei Amtssprachen zu erstellen. Bei völkerrechtlichen Verträgen können Vernehmlassungsvorlage und erläuternder Bericht in dringlichen Fällen in nur einer oder zwei Amtssprachen erstellt werden.

3Bei Vernehmlassungen nach Artikel 3 Absatz 2 VlG können Vernehmlassungsvorlage und erläuternder Bericht in nur einer oder zwei Amtssprachen erstellt werden, namentlich wenn die Vorlage ausschliesslich von lokaler oder regionaler Bedeutung ist.

Art. 8 Erläuternder Bericht

1Der erläuternde Bericht gibt einen Überblick über die Vorlage und legt ihre Grundzüge und Ziele dar.

2Er erläutert bei Erlassentwürfen die einzelnen Bestimmungen.