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Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 6 Seiten

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Art. 13 Bekanntmachung

(Art. 9 Abs. 1 VlG)

1Die Bundeskanzlei gibt die Eröffnung jeder Vernehmlassung nach Artikel 3 Absatz 1 VlG im Bundesblatt bekannt.

2Sie führt in elektronischer Form eine öffentlich zugängliche Liste der laufenden Vernehmlassungen.

Art. 14 Vernehmlassungsunterlagen

(Art. 9 Abs. 1 Bst. a VlG)

Die Bundeskanzlei macht die Vernehmlassungsunterlagen unmittelbar nach dem Beschluss über die Eröffnung in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

Art. 16 Veröffentlichung der Stellungnahmen

(Art. 9 Abs. 1 VlG)

Die federführende Behörde macht nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen und die Protokolle nach Artikel 7 Absatz 2 VlG öffentlich zugänglich.

Art. 17

Aufgehoben

Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz

Beilagen zum Antrag an den Bundesrat

1Dem Antrag an den Bundesrat liegen bei:

Art. 20 Ergebnisbericht

(Art. 8 VlG)

1Der Ergebnisbericht informiert über die eingereichten Stellungnahmen und fasst deren Inhalte übersichtlich und wertungsfrei zusammen.

2Die Stellungnahmen zur Frage der Umsetzung durch die Kantone oder andere Vollzugsträger werden in einem eigenen Kapitel dargestellt.

3Das Protokoll zu Sitzungen nach Artikel 7 Absatz 2 VlG ist Bestandteil des Ergebnisberichtes.

Art. 21 Information und Veröffentlichung

1Die federführende Behörde informiert die Medien unmittelbar nach dem Beschluss über den Ergebnisbericht.