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Vernehmlassung 2015/59: Änderung der Vernehmlassungsverordnung · 6 Seiten

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2Die Bundeskanzlei macht den Ergebnisbericht unmittelbar nach dem Beschluss in elektronischer Form zugänglich.

3Sie führt in elektronischer Form eine öffentlich zugängliche Liste der abgeschlossenen Vernehmlassungen.

4Die federführende Behörde informiert die Vernehmlassungsteilnehmer über die Veröffentlichung des Ergebnisberichtes.

Gliederungstitel vor Art. 21a

5a. Abschnitt: Begründung des Verzichts auf eine Vernehmlassung

Art. 21a

Wurde gestützt auf Artikel 3a VlG auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet, so muss dies begründet werden:

a. im Antrag auf Verabschiedung des betreffenden Vorhabens;

b. in den Erläuterungen zum Vorhaben, insbesondere in der Botschaft oder im Bericht der parlamentarischen Kommission.

II

Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 wird wie folgt geändert:

Art. 15a Zusammenarbeit mit den Kantonen

Betrifft ein Vorhaben des Bundes wesentliche Interessen der Kantone, namentlich wenn die Kantone mit neuen Vollzugsaufgaben betraut werden sollen, so bezieht das zuständige Departement die zuständigen kantonalen oder interkantonalen Behörden wie folgt ein:

a. Es orientiert sie über das Vorhaben.

b. Es lädt sie ein, eine Delegation zu bestimmen, die am Vorhaben mitwirkt.

c. Wird zum Vorhaben eine Vernehmlassung durchgeführt, so konsultiert es sie spätestens bei der Eröffnung der Vernehmlassung zur Frage, ob eine koordinierte Umsetzungsplanung durchgeführt werden soll.

III

Diese Verordnung tritt am 1. XXX 2016 in Kraft.

3 SR 172.010.1