Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 7 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

Art. 12

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt gemeinsam mit den Kantonen in einer Vereinbarung fest, wie die Bundesbeiträge auf die Kantone verteilt werden. Das WBF kann die Erarbeitung und den Abschluss der Vereinbarung an das SBFI delegieren.

Die Verhandlungen können im Rahmen der Erarbeitung des Grundsatzpapiers erfolgen, ein Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt ist in diesem Punkt hingegen nicht vorgesehen.

Art. 13

Artikel 13 legt fest, dass der Bundesbeitrag höchstens den eigenen Aufwendungen der Kantone für ein kantonales Programm entspricht. Damit wird gewährleistet, dass die finanziellen Aufwendungen für die Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener von Bund und Kantonen gemeinsam getragen werden.

Art. 14

Das SBFI verfolgt den Fortschritt der Umsetzung der kantonalen Programme und fordert jährliche Fortschrittsberichte ein.

Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Berichterstattung.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 15

Das Inkrafttreten von Weiterbildungsgesetz und dazugehöriger Verordnung ist für den Beginn der nächsten BFI-Periode (1. Januar 2017) vorgesehen.

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