Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 7 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

1.2.2 Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener

Der Abschnitt über den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener im Weiterbildungsgesetz stellt eine spezialgesetzliche Regelung dar, die anders als die Grundsätze in der Verordnung zum Weiterbildungsgesetz näher ausgeführt werden muss.

Im Rahmen der Vorarbeiten zum Verordnungsentwurf wurden sowohl bundesintern als auch von Vertretern der Kantone, der Organisationen der Arbeitswelt und den im Bereich der Förderung von

Grundkompetenzen tätigen Organisationen eine Auslegeordnung erarbeitet und mögliche Umsetzungsmodelle entwickelt. Die identifizierten Charakteristika des Förderbereichs und insbesondere die Notwendigkeit einer interinstitutionellen Zusammenarbeit (vgl. Art. 15 Abs. 2 WeBiG) legen eine Förderung im Rahmen von Programmvereinbarungen mit den Kantonen nahe. Bei Programmvereinbarungen handelt es sich um ein im Zuge des NFA eingeführtes und im Subventionsgesetz (Art. 20a SuG3) verankertes Instrument, das u.a. im Bereich der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Erfolg angewendet wird.

Grundkompetenzen Erwachsener werden wie in der Botschaft zum Weiterbildungsgesetz dargelegt schon in verschiedenen Spezialgesetzen gefördert; die Finanzhilfen an die Kantone gemäss Artikel 16 WeBiG verstehen sich als Ergänzung der Massnahmen nach der Spezialgesetzgebung. Der im Weiterbildungsgesetz definierte Förderbereich, insbesondere Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, weist grosse Schnittstellen zu den kantonalen Integrationsprogrammen gemäss der Ausländergesetzgebung und den in diesem Rahmen geförderten Kompetenzen auf. Es liegt deshalb nahe, die Art und Weise der Förderung möglichst ähnlich auszugestalten.

1.2.3 Grundsätze

Wie einleitend bemerkt, begründet Artikel 64a BV eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz. Grundsätze sind in der Regel nicht direkt anwendbar, sondern bedürfen der Konkretisierung durch weitere Erlasse des Bundes, der Kantone oder bilden einen Rahmen für die Selbstregulierung der Privaten. Der sachliche Geltungsbereich des Weiterbildungsgesetzes erstreckt sich auf die gesamte nicht formale Bildung und umfasst damit sehr unterschiedliche Bereiche. Bei der Umsetzung der Grundsätze ist deshalb besonders auf die Eigenschaften der einzelnen Bereiche zu achten. Dies wird u.a. mit Artikel 2 Absatz 2 WeBiG zum Ausdruck gebracht, der die Konkretisierung der Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes im Hochschulbereich als Aufgabe der gemeinsamen hochschulpolitischen Organe bezeichnet.

Für die Konkretisierung und Umsetzung der Grundsätze bieten sich generell verschiedene Massnahmen an.

Während die Umsetzung des Grundsatzes zur Qualität und insbesondere allfällige Vorgaben an die Darstellung von Weiterbildungsinhalten (vgl. Art. 6 Abs. 3 WeBiG) typischerweise ein Feld für die Selbstregulierung der Privaten darstellt, beinhaltet Artikel 7 WeBiG einen Gesetzgebungsauftrag an Bund und Kantone. Bund bzw. Kantone müssen in der Bildungsgesetzgebung, für die sie jeweils verantwortlich sind, Organe bezeichnen, welche die Kriterien für die Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung festlegen. Sowohl in der beruflichen Grundbildung als auch in der höheren Berufsbildung sind diese Regelungen schon vorhanden (vgl. etwa Art. 4 BBV4). Auch betreffend dem Grundsatz zum Wettbewerb (Art. 9 WeBiG) sind die jeweils unterschiedlichen Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen zu beachten. Bei einem Verdacht auf wettbewerbsverzerrende Angebote kann der Weg einer Aufsichtsbeschwerde beschritten werden. Dabei sind die in den

Rechtsgrundlagen der konkreten öffentlich-rechtlichen Institution beschriebenen Aufsichtsinstanzen zu beachten.

3 SR 616.1

4 SR 412.101

011/2011/03844 \ COO.2101.108.4.228802 3/10