Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 7 Seiten
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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung
1.2.4 Statistik und Monitoring
In Artikel 19 Absatz 2 WeBiG wird festgehalten, dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) einen regelmässigen Dialog mit den massgeblich betroffenen Kreisen der Weiterbildung pflegt. Zu diesem Zweck wird das SBFI periodische Zusammenkünfte durchführen.
So können aktuelle Themen und Probleme mit allen Interessierten besprochen und allenfalls Schlüsse für das Monitoring gezogen werden.
2 Erläuterung der Verordnungsbestimmungen
Ingress
Die Verordnung über die Weiterbildung stützt sich generell auf Artikel 20 WeBiG, der den Vollzug dem Bundesrat zuweist. Abschnitt 1 der Verordnung stützt sich im Speziellen auf Artikel 12 Absatz 3 We-BiG; Abschnitt 2 auf Artikel 16 Absatz 2 WeBiG.
1. Abschnitt: Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung
Art. 1
Bei Organisationen der Weiterbildung handelt es sich um Organisationen, die sich gemäss ihren Statuten mehrheitlich mit Fragen der Weiterbildung befassen, d.h. dass Weiterbildung nachweislich zu deren Hauptzielsetzungen gehört, und die übergeordnete Leistungen für die Weiterbildung erbringen. Übergeordnete Leistungen sind Leistungen, die wesentlich über den Bereich des ureigenen Interesses der Mitglieder der Organisation der Weiterbildung hinausgehen und die Wirkungen auf der Ebene des gesamten Weiterbildungssystems oder definierter Teilbereiche davon entfalten. Anbieter von Weiterbildung fallen nicht unter den Begriff „Organisation der Weiterbildung“.
Absatz 2 führt näher aus, was unter dem in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a WeBiG definierten Erfordernis der gesamtschweizerischen Tätigkeit zu verstehen ist. Aktivitäten der Organisation der Weiterbildung müssen in mindestens zwei Sprachregionen Auswirkungen haben, und die Organisation der Weiterbildung muss sowohl in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz über Regionalsekretariate oder ähnlich vertreten sein.
Art. 2
Absatz 1 von Artikel 2 konkretisiert die Leistungen, die mit Finanzhilfen des Bundes unterstützt werden können. Die beschriebenen Leistungen gehen über den Bereich der Interessen der Mitglieder der leistungserbringenden Organisation der Weiterbildung hinaus.
Absatz 2 gibt dem WBF die Möglichkeit, dem Bundesrat im Rahmen der BFI-Botschaft Schwerpunkte zu beantragen. Diese Schwerpunkte dienen dazu, sich aus dem Monitoring des Weiterbildungssystems ergebenden Handlungsbedarf in einzelnen Bereichen gezielt fördern zu können.
Art. 3
Absatz 1 verzichtet auf eine prozentuale Definition der Bundesbeteiligung an den Kosten von Leistungen. Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden. Basis für die Berechnung der durch die Leistung verursachten Kosten bilden die ausgewiesenen Vollkosten. Die Höhe des Bundesanteils ergibt sich aus den in Absatz 2 erwähnten Kriterien.
Das in Absatz 2 erwähnte Mass des Interesses des Bundes entspricht dem politischen Willen des Bundes in Bezug auf die Umsetzung der Ziele, die sich dieser im Bereich der Weiterbildung gesetzt hat. Bei der Bestimmung des Interesses des Bundes an der Erfüllung einer Aufgabe durch eine Organisation der Weiterbildung gilt es auch das Eigeninteresse der Organisation an der entsprechenden Leistung abzuwägen. So ist z.B. das Interesse des Bundes an Information der Organisationen der Weiterbildung über eigene Bildungsangebote oder Bildungsangebote ihrer Mitglieder kaum gegeben.
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