Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 7 Seiten
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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung
Diese Ziele können periodisch überarbeitet werden. Sie bilden die Grundlage für die Erstellung von kantonalen Programmen.
Art. 9
Die kantonalen Programme operationalisieren die im Grundsatzpapier festgehaltenen strategischen Ziele und setzen diese um. Die kantonalen Programme ermöglichen es den Kantonen, eine ihren Realitäten entsprechende Auswahl von Massnahmen, Angeboten oder Projekten zu treffen, die zur Zielerreichung beitragen sollen.
Massnahmen zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener werden über verschiedene Bundes- und auch kantonale Gesetze gefördert. Als Beispiel seien etwa Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung genannt. Der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchführung von Angeboten sowie der Koordination der Förderung kommt deshalb eine grosse Bedeutung zu (vgl. Art. 15 Abs. 2 WeBiG). Absatz 2 zielt darauf ab, in Bezug auf die Zuständigkeit für die Erarbeitung eines kantonalen Programms Klarheit zu schaffen.
Der in Artikel 13 WeBiG definierte Förderbereich (insbesondere Abs. 1 Bst. a) wird auch im Rahmen der Ausländergesetzgebung über kantonale Programme unterstützt. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und den Vorrang der Förderung über das Spezialgesetz vor der Förderung über das WeBiG sicherzustellen, ergibt sich das Erfordernis, die kantonalen Programme im Bereich der Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener mit den kantonalen Integrationsprogrammen abzustimmen.
Eine Abstimmung hat auch mit denjenigen Massnahmen stattzufinden, die über andere Spezialgesetze (auf kantonaler oder Bundesebene) gefördert werden. Auch hier gilt der Vorrang der Förderung über das Spezialgesetz vor der Förderung über das WeBiG.
Absatz 4 stellt klar, dass die Kantone im Rahmen ihrer Programme die Kompetenz haben, finanzielle Beiträge an Dritte weiterzuleiten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Regelung in Artikel 20a Absatz 3 SuG, wonach der Kanton die durch Gemeinden erbrachten Leistungen mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten zu vergüten hat.
Art. 10
Auf der Grundlage der kantonalen Programme gemäss Artikel 9 schliesst der Bund (SBFI) mit den Kantonen Programmvereinbarungen ab. Die Programmvereinbarungen enthalten eine Beschreibung des Beitrags des Kantons zur Erreichung der im Grundsatzpapier festgehaltenen strategischen Ziele, den Beitrag des Bundes sowie die Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Die kantonalen Programme sind Bestandteil der Programmvereinbarungen.
Programmvereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von vier Jahren abgeschlossen und können erneuert werden. Das Erfordernis der Koordination mit den kantonalen Integrationsprogrammen kann einen abweichenden Zeitraum rechtfertigen.
Einzelheiten zum Prozess des Abschlusses von Programmvereinbarungen werden auf Weisungsstufe geregelt.
Art. 11
Die in Artikel 16 WeBiG vorgesehenen Finanzhilfen an die Kantone sollen gemäss Absatz 1 in der Regel auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, welche der Bund mit den Kantonen abschliesst, gewährt werden. Bei Programmvereinbarungen handelt es sich um ein im Zuge des NFA eingeführtes und im Subventionsgesetz (Art. 20a SuG) verankertes Instrument, das insbesondere in Bereichen angewendet wird, wo Bund und Kantone gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben.
Grundlage der Programmvereinbarungen sind kantonale Programme gemäss Artikel 9.
Mit der Einschränkung „in der Regel“ wird festgehalten, dass die Finanzhilfen im Einzelfall auch über Leistungsverträge oder Verfügungen gewährt werden können.
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