Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/63: Verordnung zum Weiterbildungsgesetz · 7 Seiten

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

Absatz 3 ermöglicht eine längerfristige, strategische Ausrichtung der Leistungserbringer. Massnahmen oder Leistungen, die sich nicht über die gesamte BFI-Periode erstrecken, sind möglich, müssen aber als Teil der Gesamtstrategie der Organisation der Weiterbildung ausgewiesen werden.

Art. 4

Artikel 4 definiert die Anforderungen an das Beitragsgesuch. Diese umfassen einerseits Angaben über die Gesuchstellerin und andererseits Angaben zu den zu unterstützenden Leistungen.

Die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a dienen dem Nachweis, dass es sich bei der gesuchstellenden Institution um eine Organisation der Weiterbildung handelt, die die Anforderungen erfüllt und die für die Leistungserbringung geeignet ist.

Es ist davon auszugehen, dass Organisationen der Weiterbildung neben den Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 noch weitere Leistungen erbringen, die nicht für eine Finanzhilfe in Frage kommen.

Über letztere geben die Unterlagen gemäss Absatz 1 Buchstabe a Auskunft. Die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe b betreffen hingegen konkret die zu unterstützenden Leistungen. Für diese soll eine genaue Beschreibung in Bezug auf Ziele, Massnahmen und Budget eingereicht werden. Ebenso soll dargelegt werden, welche Meilensteine erreicht werden sollen und wie sich der Bedarf an der Leistung rechtfertigt.

Pro BFI-Periode ist gemäss Absatz 2 ein einziger Eingabetermin vorgesehen. Mit der Limitierung auf einen einzigen Eingabetermin wird die Verankerung der Leistung in der Strategie der Organisation der Weiterbildung befördert. Die Unterlagen zur Eingabe werden auf der Webseite des SBFI publiziert.

Die in Artikel 2 definierten unterstützten Leistungen betreffen das Weiterbildungssystem oder definierte Teilbereiche davon. Eine Koordination der Leistungen, wie sie in Absatz 4 vorgesehen ist, ist deshalb unerlässlich. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das SBFI nach Ermessen.

Art. 5

Artikel 5 bezeichnet einerseits das SBFI als Entscheidinstanz und hält andererseits fest, dass Beiträge üblicherweise auf der Grundlage von Leistungsverträgen gewährt werden. Andere Entscheidformen sind damit nicht ausgeschlossen; das SBFI erlässt insbesondere auf Verlangen eine anfechtbare Verfügung, wenn es auf ein Gesuch nicht eintritt oder es ablehnt.

Art. 6

Artikel 6 nennt die jährlich im Rahmen der Berichterstattung einzureichenden Unterlagen. Diese umfassen einerseits den generellen Jahres- oder Geschäftsbericht sowie die genehmigte Jahresrechnung des Gesuchstellers und andererseits direkt mit der Leistungserbringung zusammenhängende Dokumente wie eine Berichterstattung über erreichte Ziele und Meilensteine sowie eine Leistungsabrechnung in Form einer Kostenstellenrechnung bezogen auf die vom SBFI unterstützte Leistung.

Art. 7

Artikel 7 verpflichtet die Empfänger von Finanzhilfen, das SBFI umgehend über wesentliche Änderungen in Zusammenhang mit der Organisation, der Leistungserbringung oder über eine Gefährdung der Zielerreichung zu informieren.

Werden alternative Umsetzungsvorschläge zur vereinbarten Leistungserbringung ins Auge gefasst, sind diese dem SBFI ebenfalls zur Kenntnis zu bringen und durch dieses zu genehmigen.

2. Abschnitt: Finanzhilfen für den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener

Art. 8

Im Rahmen eines Grundsatzpapiers vereinbaren Bund (SBFI in Koordination mit anderen Bundesstellen) und eine Vertretung der Kantone unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt (vgl. Art. 14 WeBiG) strategische Ziele im Bereich des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener.

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