Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 7 Seiten

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sowie Beschaffung (Artikel 13) und die Weitergabe von Informationen (Artikel 34) umfassen.

Für Beschlüsse des Direktoriums zur Genehmigung wichtiger Bereiche der Geschäfts- und Finanzpolitik, die Erteilung von Befugnissen an den Präsidenten nach Maßgabe der Politik der Bank und für Beschlüsse zur Übertragung von Befugnissen des Direktoriums, Beschlüsse über Geschäfte zu fassen, ist eine höhere Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl erforderlich.

Die Vertreter kamen überein, dass das vom Direktorium nach Artikel 26 Ziffer iv1

einzurichtende Aufsichtssystem in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Transparenz, Offenheit, Unabhängigkeit und Verantwortung entworfen wird und Bereiche wie Buchprüfung, Bewertung, Betrug und Korruption, Beschwerden in Bezug auf Projekte und von Mitarbeitern betreffen und den Charakter der Bank als multilaterale Finanzinstitution mit Schwerpunkt auf der Infrastrukturentwicklung widerspiegeln wird.

Artikel 60

Die Vertreter kamen überein, dass bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens die

voraussichtlichen Gründungsmitglieder weiterhin Sitzungen der Chefunterhändler einberufen sollen, um ein weiter gefasstes Konsultationsverfahren für die Gründung der AIIB zu bieten. Sobald das Übereinkommen in Kraft getreten ist und bis zum endgültigen Datum nach

Artikel 58 Absatz 1 geben Übergangsvereinbarungen den voraussichtlichen

Gründungsmitgliedern die Möglichkeit, sich weiter an der Führung der AIIB zu beteiligen, bis die Schritte zu ihrer Mitgliedschaft abgeschlossen sind. In diesem Zeitraum würden

Direktorium und Gouverneursrat Vertreter ohne Stimmrechte wie folgt einbeziehen, um sicherzustellen, dass wichtige Beschlüsse durch die angemessene Konsultation aller

Unterzeichner unterstützt und so weit wie möglich einvernehmlich erzielt werden.

a) Der Gouverneursrat

Jeder Unterzeichner, der noch nicht Mitglied ist, kann einen Vertreter entsenden, der als Beobachter an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnimmt.

1 Für CHE: Artikel 26 Absatz iv