Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 7 Seiten

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b) Das Direktorium

Die Unterzeichner können sich auf fiktive Stimmrechtsgruppen einigen und anerkennen dabei, dass die tatsächlichen Stimmrechtsgruppen gebildet werden, wenn die Gouverneure der Mitglieder ihre Stimmen für einen Direktor abgeben oder sie ihm übertragen. Ausgehend von diesen fiktiven Stimmrechtsgruppen wird jede Stimmrechtsgruppe entweder durch einen Direktor vertreten, wenn einer durch ein Mitglied oder Mitglieder in der Stimmrechtsgruppe gewählt wurde, oder, wenn es für die Stimmrechtsgruppe noch keinen Direktor gibt, durch einen besonderen Stimmrechtsgruppenvertreter, der von den Mitgliedern der

Stimmrechtsgruppe durch Konsultationen ausgewählt wird. Die Stimmrechtsgruppenvertreter können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen. Ein Direktor wird die Unterzeichner in der Stimmrechtsgruppe, die noch nicht Mitglied sind, informell vertreten und außerdem die Gouverneure, die ihre Stimmen für den Direktor abgegeben oder sie ihm

übertragen haben, formal vertreten. Jede Stimmrechtsgruppe wird durch einen Direktor oder einen Stimmrechtsgruppenvertreter vertreten, jedoch nicht durch beide.

Nach Ablauf der Frist für den Abschluss der Schritte für die Mitgliedschaft durch die

Unterzeichner und ihre Aufnahme als Mitglieder nach Artikel 58 endet der Zeitraum, in dem sie Gründungsmitglieder werden können. Zu diesem Zeitpunkt wären alle

Gründungsmitglieder nach den normalen Vereinbarungen zur AIIB-Führung an der Führung der AIIB beteiligt und die Übergangsvereinbarungen enden.